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Steuerverbindlichkeiten: Höhe der Säumniszuschläge ist angemessen

13.05.2025

Wer Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu spät bezahlt, muss mit einem Säumniszuschlag rechnen. In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelt, dass die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß ist. Doch jüngst hat er entschieden, dass zumindest seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Was das mit dem Krieg in der Ukraine zu tun hat und wie hoch Säumniszuschläge ausfallen, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Wird beispielsweise eine Steuernachzahlung fällig, stehe auf dem Steuerbescheid, bis wann diese an das Finanzamt überwiesen werden muss. Ist dieser Termin verstrichen und der Betrag noch nicht bezahlt, erhebe das Finanzamt ab diesem Zeitpunkt einen Säumniszuschlag. Dieser belaufe sich auf ein Prozent der abgerundeten Steuernachzahlung beziehungsweise der rückständigen Steuer pro angefangenem Monat. Aufs Jahr gerechnet sind das laut VLH zwölf Prozent. Abgerundet werde dabei auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

Der Säumniszuschlag habe nichts mit dem Verspätungszuschlag zu tun, betont die VLH. Der Säumniszuschlag werde fällig, wenn die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu spät beglichen werden. Mit dem Verspätungszuschlag könne man hingegen bestraft werden, wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät abgibt.

Wegen einer Klage gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge habe sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema befasst. Dabei habe er abwägen müssen, ob ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Höhe von Nachzahlungszinsen auch auf die Höhe von Säumniszuschlägen übertragbar ist.

Das BVerfG habe 2021 entschieden, dass die damals noch geltende Höhe der so genannten Vollverzinsung – also der Verzinsung von Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent pro Jahr – wegen der andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist. Daraufhin habe die damalige Bundesregierung den Zinssatz für Steuernachzahlungen rückwirkend zum 01.01.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent im Jahr gesenkt.

Ob auch andere Zinsen der Abgabenordnung neu geregelt werden müssen, sei im Gesetzgebungsverfahren aber offengeblieben, so die VLH. Darauf habe nun der BFH bei seiner Entscheidung zu den Säumniszuschlägen hingewiesen. Zudem sei mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre ohnehin beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand und stelle keine kurzfristige Schwankung dar. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden. Soll heißen: Der BFH halte Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat beziehungsweise zwölf Prozent im Jahr zumindest ab März 2022 für angemessen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 12.05.2025

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