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Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG: Zu den Anforderungen nicht ausgleichsfähiger Verluste

30.12.2024

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf ging es um die Frage, ob Verluste aus der Beteiligung an einer Fondgesellschaft ausgleichsfähig sind oder ob ein Steuerstundungsmodell nach § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) vorlag. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang die Anforderungen nicht ausgleichsfähiger Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG konkretisiert.

Die Kläger, ehemalige Kommanditisten einer KG, wandten sich gegen die Feststellungen des beklagten Finanzamts, wonach die von ihnen in den Streitjahren 2012 bis 2014 erzielten Verluste gemäß § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten. Sie argumentierten, dass kein Steuerstundungsmodell vorliege, da das Konzept nicht darauf ausgelegt gewesen sei, ausschließlich Verluste zur Verrechnung mit anderen Einkünften zu generieren. Der Verkaufsprospekt habe zwar steuerliche Verluste ausgewiesen, nicht jedoch die möglichen steuerlichen Vorteile berücksichtigt. Zudem sei bei Kleinanlegern, wie sie hier vorlägen, nicht davon auszugehen, dass deren Motiv darauf ausgerichtet sei, durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu erzielen.

Das Finanzamt argumentierte dagegen, dass die Verluste aus der Fondsgesellschaft durch eine modellhafte Gestaltung entstanden seien, welche primär auf steuerliche Vorteile abziele. Zudem seien die Prognosen der Fondsgesellschaft unrealistisch und hätten die Erzielung von Verlusten von mehr als zehn Prozent des eingesetzten Kapitals in der Anfangsphase (§ 15b Absatz 3 EStG) klar gezeigt. Dabei sei erst zehn Jahre nach Gründung des Fonds mit ersten Gewinnen gerechnet worden.

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Es folgte der Einschätzung des Finanzamts, dass die Verluste aus einem vorgefertigten Konzept resultierten, das steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften ermöglichen sollte. Diese Gestaltung sei als modellhaft anzusehen, da die Planung der Fondsgesellschaft darauf abgezielt habe, in der Anfangsphase hohe Verluste zu erwirtschaften, die dann potenziell steuerliche Vorteile böten. Die Kläger hätten keine hinreichenden Gründe dargelegt, die den modellhaften Charakter der Gestaltung widerlegt hätten.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2024, 10 K 1055/20 F

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