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Steuerrecht: Was sich 2022 ändert

22.12.2021

Zum 01.01.2022 treten neue steuerliche Regelungen in Kraft. Für wen sich das lohnt und wie genau, erläutert das Bundesfinanzministerium (BMF).

So würden Alleinerziehende bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem so genannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, sei der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt worden: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gelte der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.

Mit Blick auf Arbeitnehmer und Selbstständige werde der Grundfreibetrag erhöht, so das BMF weiter. Das so genannte Existenzminimum müsse für alle steuerfrei sein. Dafür gebe es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 werde er zum Jahr 2022 erneut (auf 9.984 Euro) angehoben. So berücksichtige die Bundesregierung die gestiegenen Lebenshaltungskosten in Deutschland. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen werde ab dem 01.01.2022 ebenfalls entsprechend erhöht.

Zudem werde die kalte Progression weiter abgebaut. Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, solle sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmern bemerkbar machen. Deshalb werde der Einkommensteuertarif für 2022 so angepasst, dass der Effekt der so genannten kalten Progression ausgeglichen wird. Das bedeutet laut BMF, dass Löhne und Gehälter nicht höher besteuert werden, soweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, habe die Bundesregierung den Arbeitgebern eine besondere Zuwendung für ihre Mitarbeitenden ermöglicht: Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1.500 Euro könnten seit dem 01.03.2020 steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Regelung gelte noch bis zum 31.03.2022.

Unternehmen und Soloselbstständige könnten mit der Verlängerung der Coronahilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden (Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung; verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind; Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen).

Darüber hinaus gelten laut BMF auch wesentliche Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022. Zudem seien die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm bis zum 30.04.2022 verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen erneut erhöht worden. Damit stehe das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.

Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen oder Ähnliches, können sie laut BMF mit dem so genannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Coronakrise hätten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren können, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 sei daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart worden. Diese Frist werde nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So könnten Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

Auch für Grundstückseigentümer gebe es Änderungen. Zum 01.01.2025 werde die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit würden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle trete dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt werde er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben sei der 01.01.2022. Zu diesem Stichtag müssten Eigentümer aber zunächst nichts unternehmen. Sie würden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.

Schließlich sorge eine Anpassung der Tabaksteuer für eine Stärkung des Gesundheits- und Jugendschutzes. Von E-Zigaretten bis hin zu "Heat-not-Burn-Produkten" – der Tabakwarenmarkt sowie das Konsumverhalten hätten sich verändert. Deshalb würden die Tabaksteuertarife zum 01.01.2022 angepasst – und um so auch den Gesundheits- und Jugendschutz zu stärken. Die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt werde bis 2026 in vier Stufen angehoben. Daneben werde die Besteuerung von erhitztem Tabak ("Heat-not-Burn-Produkte") sowie Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden, angepasst. Wasserpfeifentabak unterliege zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung, so das BMF.

Bundesfinanzministerium, PM vom 20.12.2021

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