Nutzung eines Food-Courts: Kann zu nicht steuerbegünstigter sonstiger Leistung führen
Betriebsschließungsversicherungen: Greifen allenfalls ab Aufführung des Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz
Steuerrecht: Das ändert sich in 2022
Über in 2022 kommende Steuerrechtsänderungen informiert der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt). Für Erwachsene würden beispielsweise erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.984 Euro Einkommensteuern fällig. Die steuerfreie Corona-Beihilfe von 1.500 Euro an Arbeitnehmer laufe Ende März 2022 aus – und die Homeoffice-Pauschale solle laut Ampel-Koalitionsvertrag auch für das Jahr 2022 gelten.
Wichtig sei, dass sich im Jahr 2022 bei der Rentenbesteuerung der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent erhöht. Somit blieben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt laut BdSt für Rentnerjahrgänge, die 2022 neu hinzukommen. Bei Bestandsrenten bleibe der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
Zum 01.01.2022 werde unter anderem auch die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gelte für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer – zum Beispiel für Gutscheine, die monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze könnten die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 01.12.2021