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Steuernachzahlungen und -erstattungen: Zinssatz wird gesenkt

31.03.2022

Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der so genannten Vollverzinsung ab 01.01.2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.

Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilt, senkt der Gesetzentwurf den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (= 1,8 Prozent pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes sei unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 01.01.2026.

Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen werde dem Vertrauensschutz Rechnung getragen, so das BMF. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird laut BMF gewährleistet. Auch in Zukunft erfolge ein angemessener und verfassungskonformer Ausgleich von Zins- sowie Liquiditätsvor- und -nachteilen.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gelte für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen werde im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Zugleich seien einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen, so das Bundesfinanzministerium abschließend.

Bundesfinanzministerium, PM vom 30.03.2022

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