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Steuernachforderungen und -erstattungen: Steuerberaterverband unterbreitet Reformvorschläge zur Verzinsung

11.02.2022

Bis Ende Juli 2022 muss in Bezug auf Steuernachforderungen und -erstattungen die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 Abgabenordnung) für die Verzinsungszeiträume ab 2019 stehen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regt eine bürokratiearme Lösung an.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach hat sich in Folge der Finanzkrise 2008 ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt. Insofern sei ein monatlicher Zins von 0,5 Prozent evident realitätsfern, um potenziell erzielbare Liquiditätsvorteile auszugleichen, fasst der DStV den Beschluss des Gerichts vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14) zusammen.

Aus Sicht des DStV sollte die neue Zinsregelung transparent langfristige Zinsentwicklungen abbilden und einer gewissen Kontinuität unterliegen. Vor diesem Hintergrund sprach er sich für ein Anknüpfen der Neuregelung an einen variablen Zinssatz aus. Konkret regte der DStV an, die Verzinsung zugunsten wie zulasten dynamisch an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzupassen. Die halbjährliche Aktualisierung des Basiszinssatzes dürfe jedoch aus Gründen der Praxistauglichkeit nicht zu einer halbjährlichen Zinsanpassung führen. Vielmehr sollte eine Anpassung nur jahresbezogen erfolgen.

Eine gewisse Beständigkeit und damit Planungssicherheit für die Praxis müsse sein, fährt der DStV fort. Eine Anpassung des Zinssatzes zum Folgejahr sollte aus seiner daher erst dann erfolgen, wenn dessen Änderung zum 1.7. den Korridor von 0,5 Prozentpunkten über- beziehungsweise unterschreitet – verglichen zum jeweils geltenden Zinssatz. Im Fall eines negativen Basiszinssatzes oder eines, der bei null liegt, sollte die Zinshöhe – ohne Berücksichtigung des Korridors – auf null Prozent gedeckelt sein.

Gerade Zinsen im Rahmen von Außenprüfungen belasteten kleine und mittlere Unternehmen mitunter sehr, so der DStV weiter. Steuerpflichtige beziehungsweise ihre Berater könnten die zu erwartende Zahllast spätestens mit der Schlussbesprechung hinreichend bestimmen. Bis die endgültigen Steuerbescheide eintreffen, müssten sie sich jedoch mitunter gedulden – und das, während der Zinslauf weiterlaufe und die Zinslast entsprechend steige. Daher regt der DStV an, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die von Steuerpflichtigen bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen geleisteten Vorauszahlungen den Zinslauf stoppen.

Ungeachtet dessen spricht er sich für eine generelle Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aus. Dies könnte die Motivation der Finanzverwaltung erhöhen, die Betriebsprüfungen deutlich näher an die betroffenen Veranlagungszeiträume zu ziehen. Frühere Planungs- und Rechtssicherheit sowie Bürokratieabbau wären die Folge und ein positiver Nebeneffekt.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.02.2022

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