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Steuerliche Identifikationsnummer: Wie sie zu verwenden ist

08.03.2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.12.2023 bekannt gegeben, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig ist. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Die Sozialleistungsträger könnten das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nutzen. Für den Veranlagungszeitraum 2023 könnten sie die Mitteilung über die Lohnersatzleistungen in Papierform übermitteln, wenn eine Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer aus technischen Gründen nicht möglich ist. Sollte der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitteilen, sei der Sozialleistungsträger für das Jahr 2024 verpflichtet, das maschinelle Anfrageverfahren zu nutzen. Papierbescheinigungen seien dann nicht mehr zulässig. Um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen, stehe das BZSt zur Verfügung.

Bei der Datenübermittlung sei darauf zu achten, so der BdSt, dass die gelieferten Daten mit denen der Meldebehörden übereinstimmen.

Mit BMF-Schreiben vom 23.01.2024 habe die Finanzverwaltung bekannt gegeben, dass für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer und nicht mehr die eTIN erforderlich ist. Die steuerliche Identifikationsnummer sei vom Arbeitnehmer mitzuteilen. Bei (schuldhafter) Nichtmitteilung könne sich der Arbeitgeber mit einer formlosen schriftlichen Anfrage an das zuständige Finanzamt wenden. Kann der Arbeitgeber diese nicht erlangen, müsse er die Lohnsteuer regelmäßig nach der Steuerklasse VI ermitteln. Unabhängig davon könne der Arbeitgeber grundsätzlich die Mitteilung der Steuer-ID beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn hierzu bevollmächtigt hat.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 08.03.2024

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