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Steuerliche Identifikationsnummer: Hinweise zum Verfahren für Geflüchtete und Asylsuchende

03.05.2022

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat aus aktuellem Anlass Hinweise zum Verfahren der Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) für Geflüchtete aus der Ukraine in deutscher und ukrainischer Sprache veröffentlicht.

Zuständig für die Vergabe ist danach das BZSt. Jeder Person, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig ist, werde eine IdNr zugeteilt. Die Vergabe einer IdNr sage nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status einer Person oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolge ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen, betont das Amt.

Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, seien unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG), führt das BZSt zur Steuerpflicht aus. Dies gelte auch für Personen, die als Geflüchtete oder Asylsuchende in das Bundesgebiet einreisen und zunächst zum Beispiel in Erstaufnahmeeinrichtungen, Turnhallen oder Wohncontainern untergebracht sind.

Die (Erst-)Vergabe der IdNr werde durch die Anmeldung einer Person bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes angestoßen. Sobald die zuständige Meldebehörde Daten dieser Person in das Melderegister aufgenommen hat, erfolge eine automatisierte Mitteilung an das BZSt. Damit die Vergabe der IdNr möglichst schnell erfolgen kann und das Mitteilungsschreiben den Betroffenen auch erreicht, sei es wichtig, dass bei der melderechtlichen Erfassung der Person möglichst vollständige und genaue Angaben gemacht werden (zum Beispiel alle (Vor)Namen angeben; bei Unterbringung in Sammelunterkünften gegebenenfalls Zusätze, zum Beispiel Haus 3/Flur 8/Turnhalle et cetera).

Das Mitteilungsschreiben werde mit der durch das BZSt zugeteilten IdNr an die von der Meldebehörde übermittelten Adresse versandt. Der Versand an eine andere Adresse erfolge grundsätzlich nicht. Da Mitteilungsschreiben nicht täglich gedruckt werden, könnten zwischen der Datenübermittlung der Meldebehörde an den BZSt und dem tatsächlichen Versand des Mitteilungsschreibens mehrere Tage vergehen. Zur Vergabe einer IdNr müsse eine Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Die erneute Mitteilung der IdNr an die Meldeadresse könne über das hierfür vorgesehene Formular auf der Internetpräsenz des BZSt veranlasst werden: https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mittei lung_IdNr_node.htm.

Bei Aufnahme einer Arbeit benötige der Arbeitgeber für den Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die IdNr und das Geburtsdatum seines zukünftigen Arbeitnehmers, fährt das BZSt fort. Sofern die IdNr noch nicht vorliegt, könne der Arbeitgeber gemäß § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG für den Zeitraum bis zu drei Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden. Der Abruf der ELStAM erfolge zu Wahrnehmung und Sicherstellung der steuerlichen Pflichten des Arbeitgebers; er beinhalte keine Regelungen zur Erwerbserlaubnis.

Für die Beantragung von Kindergeld seien sowohl die IdNr des/der Berechtigten als auch die IdNr des/der Kindes/Kinder erforderlich, so das BZSt abschließend.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 02.05.2022

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