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Steuerliche Gewinnermittlung: Zum Finanzierungsendalter bei Bewertung von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen

05.05.2022

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zum maßgebenden Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Stellung. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).

Dieser hatte 20.11.2019 entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist (XI R 42/18).

Nach dem BMF-Schreiben sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung bestimmter Änderungen anzuwenden.

So gelte nach R 6a Absatz 11 Satz 10 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2012 die gegenüber einem Pensionsberechtigten getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen. Diese Regelung sei nicht weiter anzuwenden, so das Bundesfinanzministerium. Das zweite Wahlrecht könne für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden. Wurde bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter unter Bezugnahme auf R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 in Übereinstimmung mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, könne das zweite Wahlrecht nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29.06.2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden; R 6a Absatz 11 Satz 15 EStR 2012 sei zu beachten.

Bei der Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) sei nach Randnummer 8 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 08.12.2008 (BStBl I S. 1013) in den Fällen, in denen für den Begünstigten neben den Jubiläumsleistungen auch eine Pensionszusage besteht, dasselbe Alter zu berücksichtigen, das nach R 6a Absatz 11 EStR 2012 bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird. Diese Regelung ist laut BMF nicht weiter anzuwenden. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, sei ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (Randnummer 8 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 08.12.2008).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.05.2022, IV C 6 - S 2176/20/10005 :001

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