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(Steuerliche) Entlastungen: Ein Überblick

27.07.2022

Ob an der Kasse im Supermarkt oder bei der Heizkostenabrechnung: Die steigenden Preise treffen viele Menschen. Deshalb hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungen auf den Weg gebracht.

So können seit 01.06.2022 alle Bürger ein ÖPNV-Ticket für neun Euro im Monat nutzen. Es gilt deutschlandweit für die Monate Juni bis August 2022 und wurde allein im Juni rund 21 Millionen Mal gekauft. Der Bund finanziert das Neun-Euro-Ticket mit 2,5 Milliarden Euro.

Zum 01.06.2022 wurde die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate auf das europäische Mindestmaß gesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 29,55 Cent je Liter, für Diesel 14,04 Cent je Liter. Dafür verzichtet der Bund auf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 3,1 Milliarden Euro.

Im Juli 2022 erhalten Familien für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 100 Euro. Dieser wird auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet. Die Auszahlung erfolgt wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung.

Ab Juli 2022 erhalten armutsgefährdete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ergänzend zum Kinderzuschlag einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Damit steigt der Höchstbetrag im Kinderzuschlag von bis zu 209 Euro auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind.

Erwachsene Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Diese wird mit den regulären Leistungen im Juli ausgezahlt.

Empfangsberechtigte von Arbeitslosengeld 1 erhalten zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Voraussetzung ist, dass im Juli 2022 an mindestens einem Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht.

Ab Juli 2022 erhalten insgesamt 2,1 Millionen Menschen einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Dieser beträgt mindestens 270 Euro für Wohngeld-Haushalte und 230 Euro für Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug.

Stromkunden müssen seit dem 01.07.2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen – ein halbes Jahr früher als im Koalitionsvertrag geplant. Der Strompreis sinkt damit um 3,7 Cent je Kilowattstunde.

Im September 2022 erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständigen wird über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung ein Vorschuss gewährt.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt rückwirkend zum 01.01.2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro je steuerpflichtige Person. Werbungskosten können also bei der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr ohne Belege pauschal geltend gemacht werden.

Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 01.01.2022 um 363 Euro auf 10.347 Euro, kann also für 2022 steuerlich geltend gemacht werden. Die Anhebung des Grundfreibetrags entspricht einer Entlastung von knapp drei Milliarden Euro und dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression.

Die Entfernungspauschale für Berufspendler steigt rückwirkend zum 01.01.2022 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer. Sie kann also in der Steuererklärung für 2022 geltend gemacht werden. Die Regelung gilt bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Bundesregierung, PM vom 25.07.2022

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