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Steuerliche Corona-Maßnahmen: Einige gehen in Verlängerung

20.12.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat angesichts der immer noch spürbaren Folgen der Corona-Krise einige Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene um ein weiteres Jahr verlängert, die sonst ausgelaufen wären. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unter Verweis auf ein Schreiben des BMF vom 12.12.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006).

Betroffen seien unter anderem folgende Regelungen:

Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die zum Beispiel von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genüge der vereinfachte Zuwendungsnachweis, das heißt der Kontoauszug, um die Spende steuerlich abzusetzen.

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, würden als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerfrei behandelt.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie Krankenhäuser, Kliniken oder Arztpraxen, werde von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 15.12.2022

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