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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten: Erhöhung der Pauschalen

22.01.2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.12.2023 die Pauschalen für Umzugskosten angehoben. Die neuen Werte gelten ab dem 01.03.2024, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt.

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen sei der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG), der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG maßgebend ist, betrage 1.286 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt laut BdSt für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) 964 Euro. Für jede weitere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder), die mit dem Berechtigten auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG), betrage die Pauschale 643 Euro und für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG 193 Euro. Das BMF-Schreiben vom 21.07.2021 sei nicht mehr auf Umzüge anzuwenden, bei denen der Tag vor der Verladung des Umzugsgutes nach dem 29.02.2024 liegt.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 19.01.2024

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