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Steuerklassenwechsel: Für 2021 letztmalig bis 30. November möglich

18.11.2021

Ein Wechsel der Steuerklasse ist in 2021 nur noch bis zum 30. November möglich. Hierauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (bvl) hin.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner könnten zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen wählen, erläutert der Verband. Um die Wahl zu erleichtern, habe das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. Das Merkblatt informiere über die steuerlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Steuerklassen beziehungsweise des Faktorverfahrens.

Die Steuerklasse entscheide darüber, wie viel Abgaben der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an das Finanzamt abführen muss und wie hoch letztlich der Nettolohn eines Arbeitnehmers ausfällt. Ehe- und Lebenspartner könnten zwischen drei Steuerklassenkombinationen wählen: IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor.

Die Steuerklassenkombination IV/IV eignet sich laut bvl für Ehe- und Lebenspartner, die über ungefähr gleiche Arbeitseinkommen verfügen. "Bei unterschiedlich hohen Einkommen der beiden Partner gilt folgende Faustregel: Verdient der eine Partner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens und der andere 40 Prozent oder liegen die Einkommen weiter auseinander, bringt die Steuerklassenkombination III/V monatlich in der Summe den größten Liquiditätsvorteil", erklärt Jana Bauer vom bvl.

Die Steuerklasse IV mit Faktor eigne sich für diejenigen, deren Einkommen sich nicht stark voneinander unterscheiden. Damit könnten Lohnsteuerabzüge exakter verteilt und eine unerwünschte Nachzahlung dennoch wie bei der Kombination IV/IV vermieden werden. Entscheiden sich Paare für die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor, bestehe für sie die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Nunmehr dürften die Steuerklassen mehrfach im Jahr gewechselt werden. Bisher sei das im Regelfall nur einmal im Jahr möglich gewesen, so der bvl. Für die Änderung der Steuerklasse müsse der amtliche Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" von beiden Partnern an das Wohnsitzfinanzamt geschickt oder über www.elster.de online übermittelt werden. Wird ein Steuerklassenwechsel von III/V nach IV/IV beantragt, sei der Antrag nur eines Partners ausreichend. Die neue Steuerklasse gelte dann ab dem Folgemonat, der auf die Antragstellung folgt.

"Soll die neue Steuerklasse noch im laufenden Jahr gelten, muss der Wechsel bis zum 30. November beantragt werden", erklärt Bauer. Wer im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit rechnet oder demnächst die Elternzeit antritt, sollte demnach seine Steuerklasse überprüfen und über einen Steuerklassenwechsel nachdenken. Denn die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld, bestimme sich nach dem letzten Nettolohn. Auch bei Veränderungen der persönlichen Verhältnisse und der Einkommensverhältnisse der Ehe- oder Lebenspartner könne sich ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel lohnen.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 11.11.2021

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