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Steuerklärung für 2021: Frist endet

24.10.2022

Wer für das Jahr 2021 verpflichtend eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür nur noch bis Ende Oktober Zeit. Hierauf weist Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Normalerweise müsse die Abrechnung bis Ende Juli erledigt sein. Wegen Corona sei der Termin durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert worden.

Meist lohne sich die Abgabe der Steuererklärung, stellt Nöll in Aussicht. Von rund 26,3 Millionen Arbeitnehmern erhielten 12,6 Millionen im Schnitt 1.072 Euro zurück. Das habe das Statische Bundesamt (Destatis) für das Jahr 2018 ermittelt. Mehr als die Hälfte hätten zwischen 100 und 1.000 Euro Steuern erstattet bekommen.

"Es kann allerdings auch vorkommen, dass das Finanzamt Steuern nachfordert", weiß Nöll. Das könne passieren, wenn Berufstätige im letzten Jahr zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld erhalten haben. Der Lohnersatz sei zwar an sich steuerfrei, beeinflusse jedoch durch den so genannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz und müsse deshalb in der Steuererklärung angegeben werden. Für Corona-Prämien oder Pflege-Boni gelte das jedoch nicht: "Der steuer- und sozialversicherungsfreie Obolus bleibt in der Steuererklärung außen vor und beeinflusst somit nicht den persönlichen Steuersatz", so Nöll.

Steuerpflichtige könnten mit der Jahresabrechnung "einiges rausholen", so Nöll weiter. Viele Aufwendungen könnten erst mit Einreichung der Steuererklärung berücksichtigt werden – etwa für selbst bezahlte Jobkosten, Helfer im Haushalt, Krankheits- und Pflegekosten.

Berufstätige punkteten beim Finanzamt vor allem mit Jobkosten, die den 1.000-Euro-Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigen. Ohne einzelne Kosten nachzuweisen, könnten sie für bis zu 120 Homeoffice-Tage jeweils fünf Euro abrechnen. Maximal gebe es 600 Euro Homeoffice-Pauschale im Jahr. Auf mehr Ausgaben komme meist, wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat. Es zählten bis zu 1.250 Euro im Jahr, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Voraussetzung sei aber auch erfüllt, wenn Steuerpflichtige vorrangig aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu Hause gearbeitet haben. Dies gelte ausschließlich für die Zeit der Coronapandemie. "Die vollen Kosten ohne 1.250-Euro-Grenze muss das Finanzamt aber akzeptieren, wenn das Heimbüro Dreh- und Angelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, das heißt wenn dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbracht wird", begründet Nöll.

Auch Fahrtkosten fielen nicht unter den Tisch: Bis zum 20. Kilometer zum ersten Arbeitsort gebe es 30 Cent Pendlerpauschale je Entfernungskilometer. Ab dem 21. Kilometer seien es seit 2021 35 Cent. Alternativ gäben Berufstätige die Ticketkosten an, wenn diese höher sind als insgesamt die Pendlerpauschale für 2021. Wirkt sich bei Fernpendlern die höhere Pendlerpauschale steuerlich nicht aus, weil sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deswegen keine Steuern zahlen müssen, könnten sie neuerdings die Mobilitätsprämie erhalten. Dafür müssten sie neben dem Hauptvordruck die neue Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen.

Wer unter der Flutkatastrophe 2021 gelitten hat, könne seine nicht erstatteten Kosten als außergewöhnliche Belastungen angeben. Spenden für Flutopfer auf ein anerkanntes Spendenkonto gingen als Sonderausgaben ab. Hier genüge als Nachweis die Überweisungsbestätigung.

Viel mehr als früher könnten Menschen mit einer Behinderung absetzen: Der Behindertenpauschbetrag betrage seit 2021 je nach Grad der Behinderung 384 Euro bis 7.400 Euro. Den Pauschbetrag gebe es nun schon ab einem Grad der Behinderung von 20. Für die Pflege eines Menschen mit zumindest Pflegegrad 2 gebe es neuerdings 600 Euro bis 1.800 Euro Pflegepauschbetrag.

Auf jeden Fall müsse beim Finanzamt abrechnen, wer in 2021 neben seinem Lohn mehr als 410 Euro Lohnersatz wie Eltern-, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld erhalten hat, betont Nöll. Genauso seien Arbeitnehmer in der Pflicht, deren Lohn in der Steuerklasse III, V oder VI versteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen wurde. Eine Steuererklärung müsse auch sein, wenn sie zudem für 2021 noch andere Einkünfte von über 410 Euro versteuern müssen – wie aus Vermietung und Verpachtung oder selbstständiger Tätigkeit.

Auch Rentner müssten die Steuerformulare einreichen, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte in 2021 den Grundfreibetrag von 9.744 Euro übersteigt. Für Ehepaare liege die Grenze 2021 bei 19.488 Euro. Ob aber Steuern fällig werden, stehe erst nach der Abrechnung fest. Zumindest gingen bei jedem die Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung ab und 36 Euro Sonderausgabenpauschale. So fielen bei Rentenbeginn 2021 keine Steuern an, wenn die jährliche Bruttorente rund 14.100 Euro 2021 betragen hat und keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind, rechnet Nöll vor. Begann die Rente 2005 oder früher, sei bis zu rund 19.500 Euro Jahresbruttorente steuerfrei.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 10.10.2022

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