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Steuerinspektorin: Muss Rückforderung von Anwärterbezügen hinnehmen

29.01.2026

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat dieKlage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung vonAnwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Die Frau absolvierte im Zeitraum vom 02.07.2018 bis 30.06.2021eine Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und wurde in dieser Zeit in dasBeamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nach Beendigung ihresVorbereitungsdienstes wurde sie zur Steuerinspektorin unter Berufung in dasBeamtenverhältnis auf Probe ernannt.

Mit Schreiben vom 29.03.2023 beantragte die Frau ihreEntlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dem Antrag wurde mit Ablauf des 30.06.2023entsprochen.

Am 18.08.2023 erließ das Landesamt für Steuern einen an siegerichteten Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass diese zur Rückzahlung desrückforderbaren Teils der in der Zeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2021 erhaltenenAnwärterbezüge verpflichtet sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurdezurückgewiesen.

Auf der Grundlage des Bescheids vom 18.08.2023 erließ dasnunmehr zuständige Landesamt für Finanzen sodann einen Rückforderungsbescheid,mit dem die ehemalige Steuerinspektorin zur Rückzahlung von 16.173,65 Euro aufgefordertwurde. Ihre dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Dass die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter, die imRahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisteten, nach den Regelungendes Landesbesoldungsgesetzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemachtwerden könne, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt das VG aus.Insbesondere müssten das Existenzminimum und der steuerliche Grundfreibetragbei der Berechnung der Höhe des Belassungsbetrages keine Berücksichtigungfinden, da Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankertenAlimentationsprinzip unterfielen. Der Dienstherr habe ein berechtigtesInteresse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmtenZeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekomme, indem der Beamte für einegewisse Zeit im Staatsdienst verbleibe, um so eine Mindestkompensation deraufgewandten Kosten zu erreichen.

Aus der Begründung des mittlerweile bestandskräftigenFeststellungsbescheid ergebe sich hinreichend deutlich, welche an die Steuerinspektoringeleisteten Anwärterbezüge von der Rückforderung erfasst seien. DieRückforderung erfasse sowohl die fachtheoretischen als auch dieberufspraktischen Zeiten, da von einem einheitlichen Studium auszugehen sei.

Im konkreten Fall habe auch nicht aus Billigkeitsgründenvon einer Rückforderung abgesehen werden müssen; auch seien keine bestimmten Rückzahlungserleichterungenzu gewähren gewesen, so das VG.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.12.2025, 1 K599/25.NW

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