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Steuergeheimnis: Keine Verletzung durch Darstellung von Rohgewinndaten in Betriebsprüfungsberichten

20.06.2024

Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.

Zwar handele es sich bei diesen Daten über den Rohgewinn et cetera um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese seien dem Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung bekannt geworden und würden durch die Aufnahme in die Prüfungsberichte mit großer Wahrscheinlichkeit Dritten offenbart, so der BFH. Denn der Inhalt der Prüfungsberichte sei gegenüber den Erwerbern spätestens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nach § 364 Abgabenordnung (AO) offenzulegen. Die den jeweiligen Einspruchsführer direkt betreffenden Passagen könnten offengelegt werden. Folglich sei mit der Aufnahme von Feststellungen in die Prüfungsberichte die spätere Offenbarung gegenüber den Erwerbern hinreichend konkret.

Das Finanzamt sei aber zur Offenlegung der Daten befugt. Nach § 30 Absatz 4 Nr. 1 AO sei die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten zulässig, wenn sie unter anderem der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dient. Dies sei dann der Fall, wenn die Daten eine Prüfung der in einem solchen Verfahren relevanten Tatbestandsmerkmale ermöglichen, erleichtern oder auf eine festere Grundlage stellen können. Es müsse ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung und der Verfahrensdurchführung bestehen.

Nach diesen Maßstäben sei das Finanzamt zur Offenbarung der Daten in den Betriebsprüfungsberichten befugt. Denn es bestehe ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Offenbarung der streitgegenständlichen Daten und der Berechnung der Höhe der AfA nach dem hier in allen Erwerbsfällen ausschließlich zu berücksichtigenden § 7i EStG bei den Erwerbern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2023, VII R 19/20

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