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Steuerfreibetrag für volljährige Kinder: Nicht über deren 26. Lebensjahr hinaus
Für ihrevolljährigen Kinder, die noch in Ausbildung sind, können EU-Beamte einen Steuerfreibetragbeanspruchen. Doch der Anspruch endet, wenn der Nachwuchs das 26. Lebensjahrvollendet hat. Gut also, wenn die Ausbildung da schon abgeschlossen ist.
Ein bei derEU-Kommission tätiger Beamter hatte Kinder, die studierten, obwohl sie schonüber 26 Jahre alt waren. Er begehrte den Steuerfreibetrag. Doch die Kommissionwinkte ab: Der Freibetrag knüpfe an den Anspruch auf die Zulage fürunterhaltsberechtigte Kinder an. Diese gebe es aber höchstens bis zum vollendetem26. Lebensjahr des Nachwuchses.
Der Beamte wolltenicht aufgeben und rief das Gericht der EU und dann den EuropäischenGerichtshof an. Ohne Erfolg. Beide Gerichte folgten der Argumentation derEU-Kommission.
RechtlicherHintergrund: Beamte der EU erhalten für jedes unterhaltsberechtigte Kind einemonatliche Kinderzulage. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresautomatisch gewährt. Auf begründeten Antrag wird sie bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildungbefindet.
Darüber hinauserhalten Beamte für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Steuerfreibetrag. Zudiesem Zweck wird der doppelte Betrag der Zulage für unterhaltsberechtigteKinder von der Besteuerungsgrundlage abgezogen.
Gerichtshof derEuropäischen Union, Urteil vom 27.11.2025, C-137/24 P