Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Steuererstattung: Sollte man nicht an Ex...

Steuererstattung: Sollte man nicht an Ex verschenken

20.08.2024

Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat einen Tipp für Getrenntlebende, wie sie die Steuererklärung im Trennungsjahr korrekt und fair abwickeln.

Ehegatten veranlagten in der Regel zusammen und nutzten die Vorteile des Ehegattensplittings, indem sie sich steuerlich als eine Person zählen lassen. Durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider und des daraus resultierenden vorteilhafteren Steuersatzes profitierten sie gemeinsam von einer niedrigeren Besteuerung. Mit der gemeinsamen Steuererklärung bevollmächtigten sie sich gegenseitig, den Steuerbescheid und den Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Während in einer intakten Ehe die Auszahlung an einen Ehepartner oder das Gemeinschaftskonto hingenommen wird, führe diese Praxis im Trennungsjahr häufig zu Streitereien.

Im Jahr der Trennung könne der Splittingvorteil laut Lohnsteuerhilfe ein letztes Mal für die vollen zwölf Monate genutzt werden. Eine geringere Steuerlast für beide bedeute aber nicht, dass jeder der beiden weniger Steuern zahlt. So schaue bei der noch gültigen Steuerklassenkombination 3/5 der Inhaber der Steuerklasse 5 "in die Röhre", so die Lohnsteuerhilfe. Würde er oder sie einzeln veranlagen, würde meist eine Erstattung herausspringen. Jedoch müsse man bei dieser Steuerklassenkombination der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn es insgesamt günstiger ist. Und sei nichts anderes vereinbart, zahle das Finanzamt die Erstattung auf ein einziges Konto, das in der Steuererklärung angegeben wurde, aus.

Erfolgte die Trennung erst nach der Abgabe der Steuererklärung, gelte es, schnell zu handeln, rät die Lohnsteuerhilfe. Solange der Steuerbescheid noch nicht eingegangen ist, könne eine Aufteilung der Steuererstattung nach § 37 der Abgabenordnung beim Finanzamt durch einen der Getrennten beantragt werden. Hierfür werde nicht die Unterschrift des Ex benötigt. Ab Abgabe der Steuererklärung vergingen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steuererklärung bearbeitet und der Bescheid verschickt wird. Nach Eingang des Bescheids sei es für eine Aufteilung der Erstattung durch das Finanzamt zu spät.

Sei mit dem Steuerbescheid hingegen eine Steuernachzahlung fällig, könne ein Aufteilungsbescheid noch nach dem Erlass angefordert werden. Da Eheleute gesamtschuldnerisch für die komplette Summe haften, könne nur der Antrag auf Aufteilung davon entlasten.

Wird die Steuererklärung erst nach der Trennung erstellt, spricht laut Lohnsteuerhilfe nichts dagegen, dass die Noch-Eheleute den Splittingvorteil bei unterschiedlich hohen Einkünften noch einmal mitnehmen. Zudem könnten die getrennten Ehegatten rechtlich zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet sein, um die finanziellen Lasten des anderen in der Ehe zu mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Ansprüche möglich ist. Daher sollte unbedingt mit der Steuererklärung gemeinsam eine getrennte Steuererstattung verlangt werden.

Nur wenn eine Aufteilung angefordert wurde, sei das Finanzamt verpflichtet auszurechnen, welcher Anteil an der Rückerstattung der Ehefrau und welcher Anteil dem Ehemann zustehen. Zugrunde gelegt werde das Verhältnis der tatsächlich gezahlten Steuern von beiden Eheleuten während des Jahres.

Für den Fall der Steuernachzahlung habe der Bundesgerichtshof das Urteil gefällt, dass sie in dem Verhältnis aufzuteilen ist, das sich für jeden Ehegatten bei einer fiktiven getrennten Veranlagung ergeben hätte. Insofern bestehe kein Nachteil gegenüber einer Einzelveranlagung und ein übereilter Steuerklassenwechsel sei nicht notwendig. Für das Folgejahr nach der Trennung sei ein Steuerklassenwechsel erforderlich. Gerade in Steuerklasse 3 könne es ansonsten zu erheblichen Nachzahlungen kommen, warnt die Lohnsteuerhilfe.

Die Trennung teile man dem Finanzamt elektronisch über ELSTER oder bei den ergänzenden Angaben in der Steuererklärung mit. Für den Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung gebe es kein gesondertes Formular. Daher sei das Schreiben formlos zu erstellen. Zudem sollten von beiden Noch-Ehegatten die Steueridentifikationsnummern, die Wohnadressen und die Bankdaten darauf vermerkt werden. Ansonsten könne das Finanzamt nicht auf zwei getrennte Konten überweisen.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 13.08.2024

Mit Freunden teilen