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Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023: Bis 02.09.2024 abzugeben

20.02.2024

Die Finanzämter geben bekannt, dass die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich bis zum 02.09.2024 abzugeben sind (siehe www.lfst.bayern.de/aktuelles/termine-und-fristen/oeffentliche-aufforderung).

Für Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird, ende die Erklärungsfrist jedoch nicht vor Ablauf des achten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2023/2024 folgt. Die Umsatzsteuererklärung sei auch in diesen Fällen bis zum 02.09.2023 abzugeben.

Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen, ende die Antrags- und Erklärungsfrist am 31.12.2027. Die Umsatzsteuererklärung sei in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31.12.2023 beendet hat, binnen eines Monats nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit abzugeben.

Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom Februar 2024

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