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Steuererklärungen 2020: BMF-Schreiben zur Fristverlängerung schafft Klarheit
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 beschlossen werden. Das Gesetz tritt jedoch erst nach Ablauf der derzeitigen Abgabefristen in Kraft. Daher habe das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben für die Übergangszeit entsprechende Regelungen getroffen, so der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Aktuell stehe für beratene Steuerpflichtige als Abgabetermin für die Steuererklärung 2020 der 31.05.2022 im Gesetz. Bis dahin gelte auch die zinsfreie Karenzzeit. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz solle die Frist zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie um weitere drei Monate verlängert werden – bis Ende August 2022 (vgl. Gesetzentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, BT-Drs. 20/1111). Der Haken sei aber, so der DStV, dass das Gesetz erst nach Ende Mai im Bundessteuerblatt veröffentlicht und mithin erst dann offiziell in Kraft treten werde.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung habe das BMF nun verschiedene Anweisungen getroffen, um diese zeitliche Lücke die Abgabefristen betreffend zu schließen: Unter anderem entfalle demnach für beratene Steuerpflichtige der automatische Verspätungszuschläge für Steuererklärungen 2020, die nach Ende Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben werden. Die in diesem Zeitraum abgegebenen Steuererklärungen gölten grundsätzlich nicht als verspätet.
Wie der DStV mitteilt, ist das Schreiben für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 01.04.2022