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Steuererklärung 2024: Zum Umgang mit Belegen

16.04.2025

Viele Arbeitnehmer müssen die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 31.07.2025 beim Finanzamt einreichen. Der Termin gilt auch für Rentner.

Dabei gelte seit 2017 die so genannte Belegvorhaltepflicht, so Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL): Grundsätzlich seien keine Belege mehr nötig – es sei denn, das Finanzamt fordere ausdrücklich dazu auf. Ist in den Formularen oder Anleitungen ein Hinweis auf erforderliche Nachweise enthalten, seien die Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen, um Nachfragen des Finanzamtes zu vermeiden.

Auch, wenn es genüge, die Steuererklärung ohne Belege einzureichen, müssten die Nachweise bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufbewahrt werden. "Das Finanzamt kann sie in besonderen Fällen anfordern", erläutert Bauer. "Das passiert häufig, wenn Steuerpflichtige zum ersten Mal hohe Kosten geltend machen."

Generell verlange das Finanzamt Nachweise, wenn zum ersten Mal ein Behinderten-Pauschbetrag beantragt wurde oder sich im Laufe des Jahres der Grad der Behinderung geändert hat. "Das gilt genauso für den Pflege-Pauschbetrag, der ab dem Pflegegrad 2 Berücksichtigung findet", so Jana Bauer. "Um den Pauschbetrag von 600 Euro bis 1.800 Euro für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen zu erhalten, ist der Nachweis in Form eines Bescheides über die Einstufung des Pflegegrades nötig."

In Auslandsfällen benötige das Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung die EU/EWR-Bescheinigung – das gelte beispielsweise, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt wird.

Wer im letzten Jahr freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder an ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt hat, um Rentenabschläge auszugleichen, sollte das auch belegen können. Die Sonderzahlung werde noch nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt – anders als die regulären Beiträge. "Der Extrabeitrag muss in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden. Die Belege sollten gleich mitgeliefert werden", empfiehlt Bauer. Insgesamt würden im Jahr 2024 bis zu 27.566 Euro/55.130 Euro (Einzel- beziehungsweise Zusammenveranlagung) für die Altersvorsorge als Sonderausgaben anerkannt.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, PM vom 14.04.2025

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