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Steuererklärung 2023: Muss bald abgegeben werden

30.07.2024

Jetzt wird es höchste Zeit für die Steuererklärung für das Jahr 2023. Spätestens bis zum 02.09.2024 muss sie beim Finanzamt sein. Dieser Termin gilt für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Laut Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), sind das viele Arbeitnehmer und inzwischen auch viele Rentner.

Die Steuererklärung mache zwar Mühe, zahle sich aber für viele aus, so der BVL weiter: Laut Statistischen Bundesamt (Destatis) hätten im Jahr 2020 von 25,8 Millionen Arbeitnehmern 12,9 Millionen im Schnitt 1.063 Euro Steuern erstattet bekommen.

Einige würden allerdings auch zur Kasse gebeten, so Nöll. "Wer zum Beispiel im letzten Jahr Kurzarbeitergeld oder Elterngeld erhielt, muss das in den Formularen angeben." Zwar seien diese Lohnersatzleistungen steuerfrei, erhöhten jedoch wegen des so genannten Progressionsvorbehalts den persönlichen Steuersatz. Immerhin hätten 2020 auch die Nachzahlungen durchschnittlich 1.053 Euro betragen. Nöll ergänzt: "Der Lohn aus einem bereits versteuerten Minijob gehört allerdings nicht in die Steuererklärung, wenn die Besteuerung pauschal vorab erfolgte".

"Viele profitieren erst durch die Steuererklärung von neuen Erleichterungen", fährt Nöll fort. Berufstätige könnten 2023 deutlich mehr für Homeofficetage absetzen als noch 2022. Die Homeoffice-Pauschale betrage sechs statt fünf Euro pro Tag. Sie könne 2023 für maximal 210 Arbeitstage im Jahr gewährt werden (2022 nur für 120 Tage). "Wer das voll ausschöpft, kommt bereits auf 1.260 Euro Werbungskosten und liegt über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Alle weiteren Jobkosten etwa für Büromaterial und Fachbücher wirken sich dann steuermindernd aus."

Die Homeoffice-Pauschale gewährt das Finanzamt laut BVL für Tage, an denen man überwiegend zu Hause gearbeitet hat. Angestellte, die keinen anderen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie zum Beispiel Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, erhalten die Pauschale auch dann, wenn sie nur für kurze Zeit im Homeoffice waren. Ein Arbeitszimmer könne weiterhin geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Man könne wie bisher alle relevanten Posten nachweisen oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen. Lag das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres vor, werde die Pauschale anteilig berücksichtigt.

Dazu kämen Kosten für Arbeitswege: Für den Weg bis zum 20. Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte betrage die Pendlerpauschale 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Ausgenommen seien jedoch die Tage im Homeoffice. Nur diejenigen, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben, könnten auch an diesen Tagen zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen.

Laut Nöll können Kosten für die Fahrten mit dem ÖPNV anstelle der Pendlerpauschale geltend gemacht werden, wenn sie höher ausfallen. Das könnten auch die Abokosten für das Deutschlandticket sein. Das Finanzamt berücksichtige die vollen Ticketkosten, selbst wenn Berufstätige oft zu Hause gearbeitet haben und nur an manchen Tagen in der Firma waren.

Auch für Eltern zahle sich eine Steuererklärung oft aus, weiß der BVL: Sie könnten nicht nur ihre Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind abrechnen. Alleinerziehende erhielten 4.260 Euro Entlastungsbetrag für das erste Kind plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Für ein Kind über 18 Jahre, das auswärts wohnte und in der Ausbildung war, könnten die Eltern 1.200 Euro Ausbildungsfreibetrag beantragen. Das Finanzamt prüfe zudem automatisch, ob die Kinderfreibeträge für sie günstiger sind als das Kindergeld.

Werden erwachsene Kinder, für die es kein Kindergeld mehr gibt, von den Eltern unterstützt, könnten bis zu 10.908 Euro Unterhalt abgesetzt werden sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie von den Eltern bezahlt wurden.

Nicht zuletzt sollten Sparer prüfen, ob ihnen das Finanzamt zu viel bezahlte Abgeltungsteuer auf ihre Zinsen und Kapitalerträge erstatten muss. Seit 2023 betrage der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner seien 2.000 Euro im Jahr steuerfrei.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 29.07.2024

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