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Steuerentlastungen für Bürger und Unternehmen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

25.07.2024

Das Bundeskabinett hat am 24.07.2024 zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die steuerliche Entlastungen für Bürger und Unternehmen beinhalten. Unter anderem werden Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag erhöht und der kalten Progression entgegengewirkt sowie erste Maßnahmen der Wachstumsinitiative in die Wege geleitet.

Der Grundfreibetrag soll noch in 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Für die beiden folgenden Jahre sind weitere Erhöhungen geplant: auf 12.084 Euro in 2025 und auf 12.336 Euro im Jahr 2026. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des so genannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.

Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6.672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6.828 Euro angehoben werden. Zusätzlich soll das Kindergeld zum 01.01.2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll es mit Wirkung zum 01.01.2026 um weitere vier Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.

Änderungen behält sich die Bundesregierung vor: Der tatsächliche Anpassungsbedarf werde sich aus den Werten der Herbstprojektion ergeben, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sind.

Geplant ist außerdem, die Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 01.01.2030 zu überführen und somit die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Schließlich setzt die Regierung mit dem Gesetzentwurf erste Maßnahmen der Wachstumsinitiative um: So wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- beziehungsweise Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme soll ein einfaches, bürokratiearmes und digitalisierungstaugliches Abschreibungsinstrument zur Verfügung stehen. Die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben. Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Regelung zur Forschungszulage, nach der der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf zwölf Millionen Euro angehoben wird.

Bundesfinanzministerium, PM vom 24.07.2024

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