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Steuerentlastung für Alleinerziehende: Freibetrag wird hochgesetzt

27.08.2020

Alleinerziehende werden in diesem und im kommenden Jahr stärker entlastet. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erhöht sich der jährliche Freibetrag, den sie über die Steuerklasse II erhalten, um mehr als das Doppelte. Zu den bisherigen 1.908 Euro kommen 2.100 Euro hinzu – jeweils für 2020 und 2021. Hierauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hin.

Die Änderung sei zum 01.07.2020 in Kraft getreten. "Nach unserer Information tragen die Finanzämter den erhöhten Freibetrag von sich aus in die so genannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein", so BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Weil die Änderung erst ab 01.07.2020 gilt, werde der Jahresfreibetrag auf die bis Dezember 2020 verbleibenden Monate verteilt. Somit seien ab Juli 2020 in jedem Monat 350 Euro (2.100 durch sechs Monate) Freibetrag zu berücksichtigen. Eine Alleinerziehende mit einem Bruttolohn von 2.000 Euro habe dadurch monatlich rund 85 Euro mehr Nettolohn zur Verfügung, hat der BVL errechnet. Bei 3.000 Euro Bruttolohn betrage die monatliche Entlastung 105 Euro.

Alleinerziehende sollten prüfen, ob der Freibetrag eingetragen ist und bis Dezember 2.100 Euro berücksichtigt werden, rät der BVL. Fehlt der Freibetrag, könnten sich die betreffenden Arbeitnehmer an ihr Finanzamt wenden. Die zustehende Erstattung könne später auch noch über die Steuererklärung beantragt werden.

Der zusätzliche Entlastungsbetrag sei auch bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Wer als Alleinerziehender vierteljährlich Einkommensteuer vorauszahlt, könne vor dem nächsten Zahlungstermin am 10.09.2020 eine Anpassung des Vorauszahlungsbescheides beantragen. Der Antrag sei formlos.

Alleinerziehende mit mehreren Kindern erhalten laut BVL einen weiteren Erhöhungsbetrag. Ab dem zweiten Kind kämen je Kind 240 Euro hinzu. Für diese weitere Entlastung sei jedoch ein gesonderter "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der Anlage Kinder beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich. Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen können damit ihre Beratungsstelle beauftragen.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, PM vom 25.08.2020

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