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Steuerbescheide: Einspruch lohnt sich
Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Fehler entdeckt,sollte sein Recht auf Einspruch nutzen. Millionen Bürger machten davon jedesJahr Gebrauch – größtenteils mit Erfolg, meldet der BundesverbandLohnsteuerhilfevereine (BVL). Er verweist auf die aktuelle Statistik desBundesfinanzministeriums zur Einspruchsbearbeitung 2024.
Im Jahr 2024 seien fast sechs Millionen Einsprüche bei denFinanzämtern eingereicht worden. Mehr als zwei Drittel seien erledigt worden.Für Steuerpflichtige sei die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68Prozent der bearbeiteten Verfahren sei dem Anliegen entsprochen worden, was zueiner Änderung der Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geführt habe. Daszeigt laut BVL, dass sich der Aufwand eines Einspruchs auch weiterhin meistlohnt. Lediglich rund 14 Prozent der Einsprüche seien erfolglos gewesen oder hättennur teilweise Erfolg gehabt. Zurückgenommen worden seien rund 18 Prozent derEinsprüche.
Die Zahl der unerledigten Einsprüche bleibt laut BVL mitüber zehn Millionen Fällen außergewöhnlich hoch. Das führt der Verband vorallem auf die Einspruchswelle zu den Grundsteuerbescheiden 2023 zurück. Etwa 75Prozent der unerledigten Verfahren seien derzeit ausgesetzt beziehungsweise ruhten.Das bedeute, die Fälle hätten nicht abschließend bearbeitet werden können, weilsie von Musterverfahren, offenen gesetzlichen Fragen oder schwebendenGerichtsentscheidungen abhängen. Das Jahr 2023 war nach Angaben des BVL einAusreißer mit einem Rekordwert bei den Eingängen. 2024 habe sich die Lage zwarwieder normalisiert, doch die Altlasten wirkten noch nach. Trotz allem zeige dieEntwicklung, dass die Finanzämter deutlich effizienter gewesen seien – denn dieZahl der bearbeiteten Einsprüche sei um elf Prozent gestiegen.
"Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zuprüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zulassen", rät BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer. Zunächst schaue man, obBruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug derWerbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthaltensein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten,Gewerkschaftsbeiträge. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wieVorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten nichtvergessen werden.
Trotz elektronisch übermittelter Daten schlichen sichmitunter Übertragungsfehler ein oder Zahlen würden versehentlich vertauscht beziehungsweiseübersehen. Selbst wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selbstlag, könnten vergessene oder fehlerhafte Angaben im Rahmen des Einspruchsinnerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids nochkorrigiert werden.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 16.10.2025