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Steuerberatungskosten: Sind nicht immer Veräußerungskosten
AlsVeräußerungskosten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sindnicht sämtliche Steuerberatungskosten ansetzbar. Ein Kostenabzug istausgeschlossen, wenn die Beratungskosten für die Ermittlung des Gewinns nach §17 EStG anfallen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH,Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24) weist der Steuerberaterverband NiedersachsenSachsen-Anhalt hin.
§ 17 EStG bestimmt inAbsatz 1 Folgendes: "Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch derGewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn derVeräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaftunmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war." NachAbsatz 2 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, um den derVeräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskostenübersteigt.
Die Veräußerung vonAnteilen an Kapitalgesellschaften, die kein Betriebsvermögen sind, führe zuEinkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer (irgendwann) innerhalb derletzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozentbeteiligt war. Diese Fiktion des Vorliegens gewerblicher Einkünfte gilt lautSteuerberaterverband wegen der Subsidiaritätsklausel in § 20 Absatz 8 Satz 1EStG, obwohl die aus der Beteiligung zufließenden Gewinnausschüttungen denEinkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Die Einkünfteentstünden im Veräußerungszeitpunkt. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem dasrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußertenAnteilen auf den Erwerber übergeht. Der Steuerberaterverband weist an dieserStelle darauf hin, dass Veräußerungseinkünfte nach § 17 EStG nicht derGewerbesteuer unterliegen, da § 2 Absatz 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz nurstehende, im Inland betriebene Gewerbebetriebe erfasse.
Bei Ermittlung desVeräußerungsergebnisses seien auch die Veräußerungskosten ergebnismindernd zuberücksichtigen. Durch die stichtagsbezogene Ergebnisermittlung auf denVeräußerungszeitpunkt komme es auf den Abflusszeitpunkt der Veräußerungskostennicht an.
Zuberücksichtigende Veräußerungskosten seien folglich im Zeitpunkt derRealisierung des Veräußerungsvorgangs und nicht erst im Zahlungszeitpunkt zuberücksichtigen, merkt der Steuerberaterverband für die Praxis an.
Der BFH habe entscheidenmüssen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung derEinkommensteuererklärung als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz1 EStG anzusehen sind.
Der Kläger habeeine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft imSinne des § 17 EStG veräußert. Mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung habeer einen Steuerberater beauftragt. Dieser habe den Veräußerungsgewinn nach § 17EStG ermittelt und dies nach der Steuerberatervergütungsverordnung berechnet. Dieals Veräußerungskosten bei § 17 EStG angesetzten Steuerberatungskosten habe dasFinanzamt nicht berücksichtigt.
Das Hessische Finanzgerichthabe einen Kostenabzug als Veräußerungskosten zugelassen. EinVeranlassungszusammenhang reiche für die Zuordnung zu den Veräußerungskostenaus, es bedürfe keiner unmittelbaren sachlichen Beziehung zumVeräußerungsvorgang.
Der BFH habe dasangefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Begriff "Veräußerungskosten"sei gesetzlich nicht definiert. Unter die Veräußerungskosten fielen nur dieKosten, die durch die Veräußerung und nicht durch die laufenden Einkünfte ausgelöstwerden. Steuerberatungskosten seien durch die Steuerbarkeit der Einkünfteausgelöst, wenn sie für die Erklärungserstellung anfallen, so der BFH weiter.Der auslösende Moment sei die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus § 17EStG und der Entschluss, einen Berater mit der Erfüllung dieserErklärungspflicht zu beauftragen.
Bei Anwendung von §17 EStG sei somit zu differenzieren zwischen Beratungskosten im Zusammenhangmit der Veräußerung und mit solchen der Erklärungserstellung, erläutert derSteuerberaterverband.
Der BFH habe bestätigt,dass Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung alsVeräußerungskosten im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG angesetzt werdenkönnen.
Der Kostenabzugscheitere nicht an einer Gesamtrechnung, die sowohl die Kosten für die Beratungim Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung als auch die Kosten für dieSteuererklärungserstellung abrechnet, so der Steuerberaterverband. DieKostenaufteilung sei nach den auslösenden Momenten, die in der Rechnung zunennen sind, vorzunehmen.
Beratungskosten imZusammenhang mit der Erklärungserstellung seien keine Veräußerungskosten imSinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 EStG. Sie wirkten sich auch nicht anderweitigbei der Einkommensteuer aus. Der Veranlassungszusammenhang, der sich aus derSteuerpflicht der Einkünfte ergibt, überlagere nach Auffassung des BFH dieVeranlassung durch die Veräußerung. Dazu merkt der Steuerberaterverband an,dass zu den nicht als Veräußerungskosten abziehbaren Beratungskosten auch dieKosten für die Einspruchs- und Klageführung zählten.
SteuerberaterverbandNiedersachsen, PM vom 26.01.2026