Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Steuerberaterprüfung 2021: Termin und zu...

Steuerberaterprüfung 2021: Termin und zugelassene Hilfsmittel

14.10.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2021 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel erlassen.

Danach findet der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2021 bundeseinheitlich vom 05. bis 07.10.2021 statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2021 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich gegebenenfalls hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:

- Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,

- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,

- Umsatzsteuergesetz,

- Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,

- Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,

- Außensteuergesetz,

- Investitionszulagengesetz,

- Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,

- Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,

- Steuerberatungsgesetz.

Nach den gleichlautenden Erlassen der Länder liegt es in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2021 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2020 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, würden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt. Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürften weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare seien ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben seien von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürften außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (so genanntes Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürften Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung sei nicht zulässig. Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners sei zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich sei.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.10.2020, IV A 4 - S 0853/19/10004 :002

Mit Freunden teilen