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Steuerberaterplattform und beSt: Referentenentwurf veröffentlicht

31.08.2022

Am 01.01.2023 starten die Steuerberaterplattform und als deren erste Ausbaustufe das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) starten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu nun den Referentenentwurf einer Verordnung veröffentlicht, die im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche umfasst, nämlich erstens Vorgaben für die Steuerberaterplattform und zweitens Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer:

Die Bundessteuerberaterkammer habe zur elektronischen Kommunikation und elektronischen Zusammenarbeit sowie zum sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ab dem 01.01.2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten, erläutert das BMF. Über die Steuerberaterplattform solle insbesondere die Identifizierung und Authentisierung mit Bestätigung der Berufsträgereigenschaft so durchgeführt werden können, dass sie unter anderem für die digitalen Dienstleistungen aus dem Aufgabenbereich der Steuerberaterkammern zentral und einheitlich zur Verfügung stehen.

Die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform solle die Einrichtung und der Betrieb eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sein. Das Postfach sei ein Medium zur sicheren und authentisierten Kommunikation im EGVP/OSCI-Verbund, den Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften zukünftig nutzen sollen und der eine zentrale Bedeutung haben werde. Die Steuerberaterplattform stelle als zentrales Element eine bestätigte Steuerberateridentität zur Verfügung, die es Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften ermöglicht, sich bei Online-Diensten zu authentisieren und hierbei die Berufsträgereigenschaft tagesaktuell nachzuweisen.

Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ist laut BMF ein Medium zur sicheren und authentisierten Kommunikation im EGVP/OSCI-Verbund, den Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften zukünftig nutzen sollen und der eine zentrale Bedeutung haben werde. Nachrichten, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften über ihre Postfächer versenden, würden mit einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis versehen, der sowohl die Personenidentität als auch die Berufsträgereigenschaft bestätigt. Dieser Herkunftsnachweis sei Voraussetzung für die Formwirksamkeit von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren. Daher müsse auch für die Authentisierung im Steuerberaterpostfach eine bestätigte Berufsträger-Identität verwendet werden.

Dies gelte in gleicher Weise für alle Dienste, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit dieser Identität nutzen – und damit auch für das Steuerberaterpostfach. Insbesondere sofern der Steuerberater, die Steuerbevollmächtigte, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft vor den Gerichten postulationsfähig ist, stellten die Verfahrensordnungen beim Versand über ein besonderes Steuerberaterpostfach die Anforderung des (eigenhändigen) Versands durch den Berufsträger (vgl. §§ 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung und § 52a Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung). Dies könne nur durch ein hinreichend sicheres, personenbezogenes Authentisierungsverfahren gewährleistet werden.

Bundesfinanzministerium, PM vom 29.08.2022

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