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Steuerberatergesellschaft: Geschäftsführer müssen Steuerberater sein

23.09.2021

Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.

Die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 Steuerberatergesetz (StBerG) lägen nicht vor, so das FG. Steuerberatungsgesellschaften bedürften gemäß § 32 Absatz 3 S. 1 StBerG der Anerkennung. Diese setze nach S. 2 der Vorschrift den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Gemäß § 49 Absatz 1 StBerG könnten unter anderem GmbHs als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden. Nach § 50 Absatz 1 S. 1 StBerG sei für GmbHs dabei Voraussetzung für die Anerkennung, dass die Geschäftsführer Steuerberater sind.

Vorliegend war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides allein ein Rechtsanwalt Geschäftsführer der Gesellschaft. Der letzte Steuerberater sei 2019 als Geschäftsführer abberufen und diese Tatsache war 2019 im Handelsregister (deklaratorisch) eingetragen worden. Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht, so das FG. Die Qualifikation als Rechtsanwalt sei nicht mit der Bestellung als Steuerberater gleichzusetzen.

Dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eine Absichtserklärung eines Steuerberaters vorlag, ändere nichts daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Eine Absichtserklärung sei mit der Bestellung zum Geschäftsführer nicht gleichzusetzen, weil die Erklärung unverbindlich sei und – wie auch geschehen – die Bestellung in der Folgezeit noch scheitern könne.

Unerheblich sei des Weiteren, dass die GmbH zwei angestellte Steuerberater hatte, denen Prokura erteilt worden war. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei das nicht mit der Bestellung als Geschäftsführer gleichzusetzen. Auch nach Sinn und Zweck sei die Verantwortungsübernahme als Geschäftsführer bedeutender und damit nicht mit einer Prokuristenstellung zu vergleichen. Dass ein bedeutsamer Unterschied besteht, werde im vorliegenden Fall auch daran deutlich, dass diese beiden angestellten Steuerberater nicht zu Geschäftsführern berufen worden sind.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.12.2020, 6 K 36/20

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