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Steuerberater: Weisungsfreie und eigenverantwortliche Tätigkeit ohne festen Stundenlohn spricht für selbstständige Tätigkeit
Die Tätigkeit des Steuerberaters kann nach §§ 32, 58 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowohl in selbstständiger Form als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Unbeschadet dessen, dass er ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist, gelten für die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung die allgemeinen Maßstäbe. Dies stellt das Sozialgericht (SG) Stuttgart klar. Übernimmt ein Steuerberater nach dem zugrunde liegenden Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate, ist nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei eingegliedert und erhält keinen festen Stundenlohn, sondern eine reine Umsatzbeteiligung, liege eine selbstständige Tätigkeit vor.
Zwischen den Beteiligten war in einem Verfahren nach § 7 a Sozialgesetzbuch IV der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin bei einer beigeladenen Steuerkanzlei streitig. Das SG kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin selbstständig tätig war. Ein Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin sei nach dem zugrunde liegenden "Beratervertrag" ausgeschlossen; eine einseitige Zuweisung von Mandanten sei nicht erfolgt.
Die Klägerin sei bei Übernahme eines Auftrags die direkte Ansprechpartnerin der Mandanten gewesen und habe den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe bearbeitet. In den Betrieb der Beigeladenen sei sie nicht eingegliedert gewesen, sondern habe sich in deren Kanzlei allenfalls zur Abholung oder Abgabe von Aufträgen aufgehalten. Die Arbeit habe sie zumeist in ihrem mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten eigenen Büro erledigt. Da die Klägerin ausschließlich mit 60 Prozent am erzielten Umsatz beteiligt wurde, sei auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch gewesen, sondern habe sowohl das Risiko der Klägerin, einen Vergütungsausfall zu erleiden, beinhaltet als auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren.
Sozialgericht Stuttgart, PM vom 03.08.2020 zu Urteil vom 16.01.2020, S 24 BA 6242/18