Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Steuerberater: Seit 2023 keine wirksame ...

Steuerberater: Seit 2023 keine wirksame Klagerhebung per E-Mail oder Post möglich

13.01.2025

Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Hamburg hin.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die per E-Mail, Post und schließlich per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) erhobene Klage zulässig gewesen ist. Die Kläger hatten, vertreten durch ihren Steuerberater, zunächst im November 2023 Klage per E-Mail vor dem FG erhoben. Kurz darauf ging die Klage, wiederum vertreten durch den Steuerberater, per Post bei Gericht ein. Schließlich ging sie einige Tage später über das beSt bei Gericht ein. Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Das FG hat die Klage als unzulässig angesehen. Die Klageinreichung per E-Mail und per Post sei nicht wirksam gewesen. Nach § 52d Satz 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der FGO als vertretungsberechtigte Personen eingereicht werden, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Für die in § 62 Absatz2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater, zu denen der Vertreter der Kläger zählt, stehe seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne zur Verfügung. Eine Übermittlung der Klage als E-Mail oder auch per Post – wie vorliegend – genüge insoweit nicht.

Die in einem Dokument unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO enthaltenen Prozesshandlungen sei unwirksam und eine so erhobene Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des FG auch nicht aus den vom Bundesfinanzhof geäußerten Überlegungen in seinem Beschluss vom 17.04.2024 (X B 68, 69/23). Denn die StBPPV sei wirksam geworden. Das habe das FG Niedersachsen ebenso entschieden (Urteil vom 02.07.2024, 7 K 186/23). Zwar sei die StBPPV vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen und verkündet worden. Dies stelle ihre Wirksamkeit aber nicht in Frage. Die Klageeinreichung per beSt m Dezember 2023 sei schließlich zu spät erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO komme schließlich ebenfalls nicht in Betracht.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19.9.2024, 6 K 148/23, rechtskräftig

Mit Freunden teilen