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Steuerberater: Muss elektronischen Rechtsverkehr erst mit Zugang des Registrierungstokens aktiv nutzen

31.08.2023

Die Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d Satz 2 Finanzgerichtsordnung gilt für Steuerberater nicht vor dem Zugang des Registrierungstokens für die Steuerberaterplattform. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hessen klar.

Soweit in der Literatur dagegen eine aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem 01.01.2023 ohne Differenzierung danach angenommen wird, ob zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Steuerberater bereits die individuelle Möglichkeit zur Registrierung besteht, folgt das FG dem nicht.

Denn dann würde von einem bevollmächtigten Steuerberater Unmögliches verlangt und dem Steuerpflichtigen letztlich die Möglichkeit genommen, sich vor Gericht von dem Steuerberater seiner Wahl vertreten zu lassen. Dies sei mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, so das FG.

Das Gericht gibt auch zu bedenken, dass nur die Möglichkeit der Identifizierung und Authentisierung in der Sphäre des jeweiligen Steuerberaters liegt. Vor der Übermittlung des Registrierungstokens sei es ihm dagegen aus allein in der hoheitlichen Sphäre des Betreibers der technischen Infrastruktur liegenden Gründen unmöglich, die Erstanmeldung am besonderen Steuerberaterpostfach durchzuführen. Ohne Übermittlung des Registrierungstokens stehe ihm das besondere Steuerberaterpostfach nicht zur Verfügung.

Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 21.03.2023, 10 V 67/23

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