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Steuerberater: Berufsrecht im Fokus des EuGH

14.08.2024

Das Berufsgeheimnis der Steuerberater und die Kapitalbindung für die Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Hierauf weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin.

So habe der EuGH am 29.07.2024 zur Frage Stellung genommen, ob für Berufe, für die nach nationalem Recht eine Verschwiegenheitspflicht besteht, ohne dass es sich um Rechtsanwälte handelt, im selben Umfang das Berufsgeheimnis gilt wie für Rechtsanwälte (C-623/22 und andere). Die Kläger, französische und belgische Organisationen der Berufsträger, hätten zuvor geltend gemacht, dass die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte bei der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (in Deutschland §§ 138dff. Abgabenordnung) im gleichen Maße etwa für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notare gelten müsse, soweit diese der nationalen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Mit dem Hinweis auf die besondere Stellung von Rechtsanwälten im Gerichtsverfahren lehne der EuGH in seinem Urteil allerdings eine Ausdehnung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bei der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ab, so der DStV.

Nach Ansicht des Steuerberaterverbandes verpasst der EuGH damit die Chance, das Berufsgeheimnis einfach und rechtssicher für alle Berufsgeheimnisträger zu regeln. Stattdessen sei er bemüht, die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu stützen. Dabei zementiere er eine Zwei-Klassen-Gesellschaft beim Berufsgeheimnis. Die Eindämmung aggressiver Steuerplanung sei zwar ehrenwert. Allerdings macht der DStV deutlich, dass die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nicht zum Kampf gegen Steuervermeidung taugt – sie sei wirkungslos und bürokratisch.

Das Berufsgeheimnis sei zugleich Gegenstand der Rechtssache C-432/23. Dabei klage die luxemburgische Kammer der Rechtsanwälte gegen ein Auskunftsersuchen der Steuerverwaltung, so der DStV.

Im noch laufenden Vorabentscheidungsersuchen stelle die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag unter anderem fest, dass der besondere Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Zusammenhang mit der rechtsberatenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Mandats besteht. Diese Grundsätze würden allerdings "nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater und andere Berufsgruppen gelten, soweit diese nach dem jeweiligen nationalen Recht als unabhängige Organe der Rechtspflege den Rechtsanwälten gleichgestellt und somit zur Rechtsberatung und gerichtlichen Vertretung von Mandanten befugt sind."

Der DStV begrüßt die Ansicht der Generalanwältin, die "offensichtlich Wesen und Stellung der Steuerberater in Deutschland verstanden hat". Es bleibe zu hoffen, dass diese Position sich auch im noch ausstehenden Urteil des EuGH wiederfindet.

Im Rechtsstreit C-295/22 gehe es um die Frage, ob eine österreichische Gesellschaft, die nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist, einen Teil (51 Prozent) des Gesellschaftskapitals einer in Deutschland tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft erwerben darf. Die Rechtsanwaltskammer München habe diesen Erwerb mit der Begründung untersagt, er sei nicht mit den Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts in Deutschland vereinbar. Bei Rechtsanwaltsgesellschaften dürften vielmehr nur Angehörige bestimmter Berufe beteiligt sein. Es gehe also um die Kriterien, nach denen die Beteiligung an einer Berufsausübungsgesellschaft festgelegt werden, so der DStV.

In seinem Schlussantrag habe der Generalanwalt den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung die erforderliche Kohärenz abgesprochen. Es sei nicht mit den Bestimmungen des freien Kapitalverkehrs vereinbar, dass bestimmte Berufe sich an einer Anwaltskanzlei beteiligen dürften, andere aber nicht, obwohl diese objektiv ebenfalls die erforderlichen Kriterien erfüllen könnten.

Der DStV führt dazu aus: Der freie Kapitalverkehr und der Schutz der Unabhängigkeit von Steuerberatern müssten gut gegeneinander abgewogen werden. Der Generalanwalt mache deutlich, dass eine reine Abgrenzung nach Berufsgruppen bei den Berufsausübungsgesellschaften nicht darüber entscheiden kann, wer sich an einer Kanzlei beteiligen darf. Folge der EuGH der Ansicht des Generalanwalts, müssten die Kriterien für die Beteiligung an den Berufsausübungsgesellschaften unter Umständen neu definiert werden.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.08.2024

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