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Steuerbelastung von Kapitalerträgen: Auch Besteuerung auf Unternehmensebene zu betrachten

30.10.2025

In der Diskussion über die Besteuerung von Kapitalerträgenist neben der Abgeltungsteuer auch die Besteuerung der Unternehmen zu sehen.Wie es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/2368) auf eine KleineAnfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/2080) heißt, muss füreine vollständige Betrachtung des gesamten Belastungsniveaus von imPrivatvermögen erzielten Kapitalerträgen wie Dividenden oderVeräußerungsgewinnen auch die Besteuerung auf Unternehmensebene(Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag)betrachtet werden.

Dabei ergebe sich aus der Besteuerung auf Anteilseignerebene(Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) und auf Unternehmensebeneeine maximale Gesamtbelastung von 48,5 Prozent. Die nominale steuerlicheGesamtbelastung von Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständigerArbeit liege in der Spitze bei 47,5 Prozent (Einkommensteuer zuzüglichSolidaritätszuschlag). Auch beim Vergleich von effektiven Steuerraten zeigeeine Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklungeine sehr ähnliche Gesamtbelastung von Erwerbs- und Kapitaleinkünften inDeutschland, schreibt die Bundesregierung.

Durch die 2009 eingeführte und 25 Prozent betragendeAbgeltungsteuer ist nach Ansicht der Regierung ein wichtiger Beitrag zurVereinfachung und Bürokratieentlastung geleistet worden. Für viele Steuerzahlersei dadurch die Aufnahme ihrer Kapitaleinkünfte in die Steuererklärungentfallen. Dies entlaste Bürger und Verwaltung gleichermaßen. Da die im Inlanderzielten Kapitaleinkünfte auf Ebene der inländischen Kreditinstitute besteuertwürden, benötige die Finanzverwaltung in der Regel keine Informationen über dieHöhe der im Inland erzielten Kapitaleinkünfte.

Auf die Frage nach den Auswirkungen einer Abschaffung derAbgeltungsteuer und der Integration der Kapitaleinkünfte in die progressiveEinkommensteuer heißt es, eine Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinsen,Dividenden und Veräußerungsgewinne von Wertpapieren und die Integration derErtragsbesteuerung in die allgemeine Einkommensteuer setze umfangreicheEntscheidungen über Detailregelungen voraus. So müsste beispielsweise beiDividenden die steuerliche Vorbelastung der Unternehmenserträge mit Körperschaft-und Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Um eine übermäßige Besteuerung zuvermeiden, müssten daher Dividenden mit einem Teileinkünfteverfahren besteuertwerden. Zudem wären die bei der Abgeltungsteuer geltenden Verbote des Abzugsvon Werbungskosten und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeitenanzupassen. Im Ergebnis würde es zu keiner wesentlichen Veränderung derGesamteinnahmen kommen. Je nach Ausgestaltung des Teileinkünfteverfahrens undder Verlustberücksichtigungsmodalitäten wären sogar Steuermindereinnahmenmöglich, so die Erwartung der Bundesregierung. Im Koalitionsvertrag seien keineMaßnahmen zur Abschaffung der Abgeltungsteuer vorgesehen.

In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die FraktionBündnis 90/Die Grünen erklärt, Spitzenverdiener mit hohen Kapitaleinkünftenprofitierten nach derzeitiger Rechtslage von der Deckelung der Sozialbeiträgeund der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent, sodass ihre tatsächlicheAbgabenquote deutlich unter der nominellen Spitzenbelastung liege.Durchschnittsverdiener hätten dagegen häufig eine höhere effektive Steuer- undAbgabenlast zu tragen.

Deutscher Bundestag, PM vom 29.10.2025

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