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Steuerbegünstigung von Vereinen: Wird geprüft

30.04.2021

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Hierüber informiert das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern (LfSt).

Die Finanzämter prüften in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine et cetera), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssten die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck "KSt 1" mit der "Anlage Gem") sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- beziehungsweise Geschäftsberichte abgeben, erläutert das LfSt.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, seien von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele würden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, bittet das LfSt, ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2021 einzureichen. Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, könnten einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.

Die Erklärungen seien grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, teilt das LfSt weiter mit. Hierfür sei eine Registrierung über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erforderlich. Das LfSt habe hierzu einen Leitfaden erstellt, der den betroffenen Vereinen einen Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in "Mein ELSTER" bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung bieten soll (www.fin-rlp.de/vordrucke, hier unter "Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit").

Wie üblich würden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 17.500 Euro pro Jahr), könne eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist laut LfSt, dass der Vordruck "Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)" vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen "KSt 1" und "Anlage Gem" eingereicht wird. Der Vordruck "Gem 1 Anlage" stehe als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite "www.fin-rlp.de/vordrucke" (hier unter "Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit") zur Verfügung. In diesem Fall müssten Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte et cetera müssten jedoch stets abgegeben werden.

Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine laut LfSt Rheinland-Pfalz eine entsprechende Benachrichtigung.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 23.04.2021

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