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Steuerbegünstigung nur für inländische Baudenkmale: Grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar
Es ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, dassdie Steuerbegünstigung des § 7i Einkommensteuergesetz (EStG) auf inländischeBaudenkmale beschränkt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht durch dieBeschränkung weder die Niederlassungsfreiheit noch die Kapitalverkehrsfreiheitverletzt.
Gemäß § 7i Absatz 1 EStG sind erhöhte Absetzungen nur für imInland belegene Baudenkmale möglich. Diese Inlandsbeschränkung verstößt lautBFH weder gegen die Niederlassungs- noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Dasgelte jedenfalls dann, wenn auch Baudenkmale erfasst würden, die zumkulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehören. Damit sei eineunionsrechtliche Ausnahme zu machen, wenn das im Ausland gelegene Denkmalgebäudezum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehört. Im vom BFH entschiedenen Fallwar das aber nicht gegeben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.09.2025, X R 19/22