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Steuer-Gewerkschaft zu Verzinsung von Steueransprüchen: Karlsruher Urteil schafft Klarheit

24.08.2021

Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen positiv aufgenommen. "Endlich haben wir Klarheit und wissen, wie die Finanzämter mit Zinsbescheiden und mit Einsprüchen in dieser Sache umzugehen haben", hob in Berlin der DSTG-Bundesvorsitzende Thomas Eigenthaler hervor.

Nachdem schon das höchste Fachgericht in Steuersachen – der Bundesfinanzhof – die Höhe der Zinsen für verfassungswidrig gehalten habe, sei damit zu rechnen gewesen, dass eine gesetzliche Zinshöhe von sechs Prozent pro Jahr keinen Bestand haben wird, resümiert Eigenthaler.

Für bemerkenswert am Beschluss des BVerfG hält es Eigenthaler, dass das Gericht die Verzinsungsvorschriften trotz Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 fortgelten lässt. Für diesen Zeitraum sei der Gesetzgeber nicht zu einer Neufassung des Gesetzes verpflichtet. Für die Steuerjahre 2014 bis 2018 gelte also – trotz Verfassungswidrigkeit – das aktuelle Verzinsungsrecht weiter. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sei der Gesetzgeber jedoch aufgefordert, spätestens bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen.

"Mit dieser zeitlichen Differenzierung können die Finanzämter leben", sagte der DSTG-Bundesvorsitzende in einer ersten Bewertung. "Diese Vorgabe aus Karlsruhe stellt sicher, dass wir Rechtsklarheit für die Vergangenheit haben und nicht alte Steuerfälle wieder aufrollen müssen". Eine neue Bundesregierung nach der Bundestagswahl habe jedoch nun schon den zweiten Auftrag aus der Vergangenheit auf ihrem Tisch und müsse sich kümmern. Denn neben der Verzinsung müsse nach Aussage des Bundesfinanzhofs auch die Rentenbesteuerung neu justiert werden.

Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 18.08.2021

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