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Steuer: Ausblick auf aktuelle Änderungen

28.02.2023

Um die Folgen der Energiekrise und der Corona-Pandemie abzumildern, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz und dem Ende 2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 zahlreiche Entlastungen vorgesehen. Diese fasst das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz zusammen.

So seien der Grundfreibetrag und der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ab 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 auf 11.604 Euro erhöht worden.

Das Kindergeld betrage ab dem 01.01.2023 für jedes Kind 250 Euro. Damit erhöhe es sich für das erste und zweite Kind um 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro. Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steige zum 01.01.2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro (4.476 Euro bei einem Elternteil) und zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro (4.656 Euro bei einem Elternteil). Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sei Voraussetzung für die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder, dass die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung (Anlage Kind) angegeben wird. Das Finanzamt prüfe im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall günstiger ist und berücksichtige automatisch die günstigere Variante.

Der so genannte Ausbildungsfreibetrag werde von bisher 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser werde gewährt, wenn ein volljähriges Kind in Berufsausbildung auswärtig untergebracht ist. Auch der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steige: um 252 Euro auf 4.260 Euro ab 01.01.2023.

Zudem komme ein Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags für Kapitaleinkünfte von 801 Euro auf 1.000 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner von 1.602 Euro auf 2.000 Euro) und eine Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.230 Euro.

Aufwendungen für die Altersvorsorge würden nun schon ab 2023 (statt wie ursprünglich geplant ab 2025) in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt.

Änderungen gebe es ab 2023 auch bei der Homeoffice-Pauschale: Die bisherige Pauschale von fünf Euro pro Tag werde um sechs Euro angehoben, maximal 1.260 Euro jährlich (dies entspricht 210 Arbeitstagen). Die Tagespauschale werde für jeden Kalendertag gewährt, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Neu ist laut LfSt, dass an einem Tag neben der Homeoffice-Pauschale auch beruflich veranlasste Reisekosten geltend gemacht werden können, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag trotz der Dienstreise überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, könne die Homeoffice-Pauschale nun auch für Tage geltend gemacht werden, an denen eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Dies betreffe zum Beispiel Lehrer, denen in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Für das häusliche Arbeitszimmer gelte ab 2023: Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, so könnten wahlweise die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden. Die Jahrespauschale ermäßige sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel und sei – wie die Homeoffice-Pauschale – personenbezogen anzuwenden. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, so könnten die Aufwendungen nur noch über die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.

Für Minijobs sei die Verdienstgrenze rückwirkend ab dem 01.10.2022 auf 520 Euro angehoben worden, sodass bis zu diesem monatlichen Einkommen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Bei Vermietungseinkünften kann nach Angaben des LfSt für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von drei Prozent (bisher zwei Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Fertigstellung sei die Bewohnbarkeit nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten.

Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen werde weitergeführt. Die Sonderabschreibung war laut LfSt für Mietwohnungen vorgesehen, für die nach dem 31.08.2018 und bis Ende 2021 ein Bauantrag gestellt worden ist. Mit der Neuregelung würden auch solche Mietwohnungen begünstigt, für die ein Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt wird. Innerhalb von vier Jahren könnten neben der regulären (linearen) Abschreibung fünf Jahre der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Die Sonderabschreibung werde nach der Neuregelung aber insbesondere an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt ("Effizienzhaus 40").

Um den Ausbau erneuerbarer Energien auch durch Abbau bürokratischer Hürden zu fördern, seien für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erhebliche Erleichterungen bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer beschlossen worden. Der Betrieb bestimmter PV-Anlagen sei einkommensteuerfrei. Das gelte rückwirkend ab dem 01.01.2022, wirke sich also bereits entlastend in der Einkommensteuererklärung 2022 aus, so der LfSt. Steuerbefreit seien konkret die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel auf Garagen, Carports) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). In sonstigen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fielen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gelte eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend seien jeweils die Angaben im so genannten Marktstammdatenregister.

Für die Umsatzsteuer gelte ab dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden, das heißt die Umsatzsteuer werde in der Rechnung von vornherein mit null Prozent (bislang 19 Prozent) angesetzt. Damit entfalle künftig die Notwendigkeit, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, um eine Vergütung dieses Steueraufschlags zu erhalten, so das LfSt. Begünstigt bei der Umsatzsteuer seien – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), zum Beispiel auf größeren Mietshäusern.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 24.02.2023

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