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Standesamtliche Verfahren: Elektronischer Zugang soll kommen

29.09.2022

Der Innenausschuss des Bundesages hat grünes Licht für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften" (BT-Drs. 20/2294) gegeben, mit dem Regelungen für den elektronischen Zugang der Bürger zu standesamtlichen Verfahren einführt werden sollen. Der Gesetzentwurf steht am 29.09.2022 zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, schafft der Entwurf die Grundlagen für die elektronische Kommunikation des Bürgers und von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch Anzeigende und Antragsteller und setzt insoweit die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes um. Im Wesentlichen handele es sich dabei um die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses sowie um die Bearbeitung der Anmeldung einer Eheschließung oder der Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls.

Um die Antragsteller und Anzeigepflichtigen von der Vorlage der für die Beurkundung maßgeblichen Nachweise zu entlasten, enthält der Entwurf Vorschriften für die Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für die erforderlichen Daten aus Personenstandsregistern anderer Standesämter, heißt es in der Begründung weiter. Um die elektronische Datenantwort direkt aus dem angefragten Personenstandsregister generieren zu können, sieht der Entwurf danach eine Intensivierung der elektronischen Nacherfassung der papiergebundenen Alteinträge in den elektronischen Personenstandsregistern vor. Zugleich soll künftig in den Personenstandsregistern die auf Wunsch der Betroffenen mögliche Beurkundung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entfallen.

Mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke billigte der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalition gegen die Stimmen der Unionsfraktion bei Enthaltung der AfD-Fraktion. Unter anderem wird damit klargestellt, dass eine Regelung, der zufolge Registereinträge und Sammelakten nach der Übernahme oder deren Ablehnung durch die Archive im Standesamt zu löschen sind, nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern gilt.

Deutscher Bundestag, PM vom 28.09.2022

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