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Standesamtliche Trauung: Kein Anspruch auf Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen

10.11.2020

Ein Brautpaar, dass am 06.11.2020 einen Termin zur Trauung im Standesamt der Gemeinde Rellingen hatte, hat im Vorfeld nicht erreichen können, dass Eltern und Trauzeugen an der Trauung teilnehmen können. Das von ihm angerufene Verwaltungsgericht (VG) Schleswig bestätigte die Praxis der Gemeinde, im November nur noch der für die Eheschließung gesetzlich notwendige Personenkreis zuzulassen, als rechtens.

Die Gemeinde hatte auf die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verwiesen. Die örtlichen Standesbeamten hätten in Abstimmung mit dem Bürgermeister entschieden, dass zu Eheschließungen im November nur noch der für die Eheschließung gesetzlich notwendige Personenkreis zugelassen werde. Dies diene der Kontaktreduzierung. Darüber hinaus verwies die Gemeinde auf eine Empfehlung des Landesverbands der Standesbeamten vom 02.11.2020.

Der mit dem Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus begründete Ausschluss von für die Eheschließung nicht erforderlichen Personen von der Trauung sei vom Hausrecht der Gemeinde gedeckt, erklärt das VG. Das Hausrecht umfasse insbesondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter sowie der Besucher. Das insoweit bestehende weite Ermessen habe die Gemeinde nicht fehlerhaft ausgeübt.

Sie verstoße auch nicht gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe. Eheschließungen würden weiter durchgeführt. Gesetzlich erforderlich sei die Hinzuziehung von Trauzeugen dafür nicht. Die Gemeinde komme durch die Reduzierung der bei der Trauung anwesenden Personen ihrem durch das Grundgesetz vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Leben und Gesundheit der anwesenden Personen und der Fürsorgepflicht gegenüber den Standesbeamten nach.

Aus der Corona-Verordnung der Landesregierung ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Zulassung von Eltern und Trauzeugen. Diese enthalte nur Mindestanforderungen an den zu gewährleisten Infektionsschutz. Im Einzelfall könnten jedoch – wie hier durch die Gemeinde – im Rahmen des Hausrechts von Behörden weitergehende Maßnahmen getroffen werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingereicht werden.

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 06.11.2020, 3 B 132/20, anfechtbar

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