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Standesamtliche Trauung im Frankfurter Römer: Begrenzung der Gästezahl nicht zu beanstanden

12.08.2020

Ein Brautpaar ist im Vorfeld seiner standesamtlichen Trauung mit seinem Eilbegehren gescheitert, mit mehr als zehn Hochzeitsgästen im Trausaal des Frankfurter Römers zu erscheinen. Das Verwaltungsgericht (VG) der Stadt hielt die Beschränkung der Gästezahl vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie für rechtens.

Die Antragsteller planten für den 20.07.2020 eine Trauung im Trausaal des Römers in der Stadt Frankfurt am Main. Das Standesamt teilte ihnen am 08.07.2020 mit, dass die von ihnen geplante Eheschließung im Standesamt Frankfurt am Main zwar weiterhin stattfinden könne, die Trauung aufgrund der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen allerdings in einem kleineren Kreis durchgeführt werden müsse. Es erhielten insgesamt zwölf Personen pro Trauung Zutritt zum Trausaal. Das Brautpaar dürfe daher von zehn Gästen begleitet werden. Die Antragsteller wandten sich mit einem Eilantrag gegen die Beschränkung der Anzahl der Hochzeitsgäste, da sie ihre Trauung mit insgesamt 17 Personen durchführen wollten.

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe sich in zulässiger Weise hinsichtlich des Zutritts und der Beschränkung der Gästeanzahl im Trausaal im Römer auf ihr Hausrecht berufen und bei der konkreten Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt. Sie habe ihrer Entscheidung zur Begrenzung der Personenzahl zugrunde gelegt, dass die Räumlichkeiten nicht geeignet seien, unter Einhaltung des Abstandsgebotes und der Quadratmeterregelung eine höhere Anzahl an Personen zuzulassen.

Die Begrenzung der Personenzahl zur Einhaltung der Abstandsregelung stehe auch nicht im Widerspruch zur zusätzlich seitens der Antragsgegnerin angeordneten Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der durch eine Ausbreitung von Sars-CoV-2-Virus möglicherweise Gefährdeten sei die Einschränkung der Teilnehmerzahl an der Trauung aufgrund der vorgegebenen räumlichen Verhältnisse nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei hervorzuheben, dass weiterhin Gäste an den Trauzeremonien im Rahmen der räumlichen Kapazitäten teilnehmen dürften und es den Antragstellern freistehe, für ihre Trauung einen späteren Zeitraum oder gegebenenfalls ein anderes Standesamt beziehungsweise andere Räumlichkeiten für die Vornahme ihrer Trauung zu wählen.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.07.2020, 5 L 1827/20.F

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