Leiharbeitnehmer in Probezeit: Kündigung wirksam
Abbruchkosten und Restwert: Nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen
Stadt Mainz: Darf einstweilen keine gelben Tonnen im Vollservice einführen
Die Stadt Mainz ist einstweilen nicht berechtigt, die Entsorgung des Verpackungsmülls per einseitiger Anordnung vom Einsammeln gelber Säcke auf die Abholung gelber Tonnen im Vollservice (Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück) umzustellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren auf den Antrag eines Betreibers für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll entschieden.
Zwar erlaube das Verpackungsgesetz den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den für die Erfassung und Verwertung von Verpackungsmüll zuständigen Systembetreibern mittels einer Rahmenvorgabe vorzuschreiben, diese Abfälle in einem Holsystem mit Müllbehältern zu erfassen. Ob die Rahmenermächtigung auch die weitere Ausgestaltung des Systems im Sinne eines Vollservice erlaube oder ob diese Detailregelung der zwischen den Systembetreibern und der Kommune abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sei, sei indes offen. Die in den zurzeit bundesweit geführten vergleichbaren Verfahren bislang ergangenen Entscheidungen seien sämtlich zugunsten der Systembetreiber ausgegangen.
Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, so das OVG, die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe einstweilen auszusetzen. Die Stadt habe nicht hinreichend dargetan, warum die Umstellung auf das von ihr favorisierte System nicht erst nach einer entsprechenden Klärung im Hauptsacheverfahren eingeführt werden könne, falls nicht zuvor eine dahingehende Abstimmungsvereinbarung getroffen werde.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2020, 8 B 10979/20.OVG