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Stadt Köln: Muss doch keine Informationen zu Kunstwerken herausgeben

21.09.2020

Die Stadt Köln muss Informationen und Unterlagen zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde, die im Museum Ludwig ausgestellt werden sollen, nun doch nicht an die Inhaber einer in der Schweiz ansässigen Kunstgalerie herausgeben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte dem Eilantrag der Galerie dagegen entsprochen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Im Museum Ludwig soll ab dem 26.09.2020 eine Ausstellung mit dem Titel "Russische Avantgarde im Museum Ludwig – Original und Fälschung – Fragen, Untersuchungen, Erklärungen" eröffnet werden, die sich der so genannten Provenienz der ausgestellten Gemälde widmet. Dazu gehören auch Kunstwerke, die in der Vergangenheit von der Galerie der Antragsteller erworben worden sind. Die Antragsteller befürchten eine rufschädigende Wirkung der Ausstellung. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragten sie deshalb, ihnen vor Eröffnung der Ausstellung Informationen und Gutachten zu den Ausstellungsstücken zu gewähren, die unter Fälschungsverdacht stehen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Köln ab.

Das VG Köln hatte die Stadt daraufhin durch Eilbeschluss vom 09.09.2020 verpflichtet, den Antragstellern Zugang zu den begehrten Informationen und Gutachten zu gewähren. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt hatte Erfolg. Den Zugang zu den begehrten Informationen und Unterlagen könnten die Antragsteller nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen, weil es zweifelhaft sei, ob der Informationsanspruch bestehe, meint das OVG.

Das IFG NRW gelte nicht für Forschungseinrichtungen, soweit sie im Bereich der Forschung tätig würden. Mit dieser Ausnahme habe der Gesetzgeber eine Gefährdung der vom Grundgesetz garantieren Freiheit von Wissenschaft und Forschung verhindern wollen. Es spreche viel dafür, das Museum Ludwig als Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Zwar sei die wissenschaftliche Forschung nicht seine Hauptaufgabe. Das Museum verfüge aber über wissenschaftliches Personal und betreibe verschiedene Forschungsprojekte.

Auch spreche Manches dafür, dass die Vorbereitung der Ausstellung zur Russischen Avantgarde unter den Forschungsbegriff falle. Die Ausstellung diene unter anderem dazu, die Ergebnisse durchgeführter kunsthistorischer und kunsttechnologischer Untersuchungen und die Erkenntnisse aus der Provenienzforschung mit den zugehörigen Gemälden der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die wissenschaftliche Provenienzrecherche sei ein zentrales Forschungsfeld der Museumsarbeit. Entsprechende systematische Überprüfungen seiner Sammlungsblöcke habe das Museum bereits in der Vergangenheit durchgeführt. Die für die Vorbereitung der Ausstellung federführende Mitarbeiterin des Museums sei studierte Kunsthistorikerin und widme sich seit 20 Jahren der Erforschung der Russischen Avantgarde. Es deute zudem Einiges darauf hin, dass sie ihre Forschungstätigkeit frei von Weisungen der Museumsleitung ausgeübt habe und sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 15 B 1357/20

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