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Sprengstoffentschärfer der Bundeswehr: Dürfen Zulagen behalten

04.09.2025

Soldaten der Bundeswehr, die in den Jahren 2018 und 2019 als Sprengstoffentschärfer so genannte Erschwerniszulagen für die Kontrolle von Fahrzeugen bei der Einfahrt in die Bundeswehrcamps in Mali und Afghanistan erhalten haben, müssen diese vorerst nicht zurückzahlen. So hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden.

Das Bundesverwaltungsamt hatte Beträge zwischen 3.700 Euro und 77.000 Euro von den vier klagenden Soldaten zurückgefordert. Die Zulage von rund 36 Euro je kontrolliertem Fahrzeug hätte nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts nur gezahlt werden dürfen, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht vorgelegen hätte. Das sei bei den durchgeführten Routinekontrollen aber nicht der Fall gewesen. Die abstrakte Gefährdung der stationierten Soldaten sei bereits durch den Auslandsverwendungszuschlag abgedeckt.

Das VG hat die Rückforderungsbescheide aufgehoben. Es könne offenbleiben, ob die Zahlung der Zulagen an die Soldaten zu Unrecht erfolgt ist. Denn die nach der Rechtsprechung in den Fällen der Überzahlung von Dienstbezügen gebotene Billigkeitsentscheidung begegne hier schon aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der Billigkeitsentscheidung sei regelmäßig von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb sei aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Angemessen sei im Regelfall ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages, so das VG. Im Fall der Kläger ergebe sich ein überwiegendes Mitverschulden der Behörde. Dieses sei in den Rückforderungsbescheiden aber fehlerhaft unberücksichtigt geblieben.

Gegen die Urteile kann das Bundesverwaltungsamt die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 01.09.2025, 1 K 2073/24, 1 K 2473/24, 1 K 2560/24 und 1 K 2818/24

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