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Spotify: Klausel für Preisanpassungen unwirksam

12.09.2022

Die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify ist unzulässig. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, wie der Verband selbst mitteilt. Spotify habe mit der strittigen Klausel steigende Kosten an Kunden weitergegeben, ohne verpflichtet zu sein, die Preise bei sinkenden Kosten herabzusetzen.

Das in Schweden ansässige Unternehmen habe sich in den Nutzungsbedingungen vorbehalten, die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu erhöhen, um "die gestiegenen Gesamtkosten" für die Bereitstellung der Streamingdienste auszugleichen. Zu den Gesamtkosten zählten laut vzbv zum Beispiel Produktions- und Lizenzkosten, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten habe die Klausel nicht vorgesehen.

Das LG Berlin habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass Kunden durch die unausgewogene Klausel des Streamingdienstes benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben. Dem werde die Spotify-Klausel nicht gerecht. Es fehle die Verpflichtung, auch Kostensenkungen weiterzugeben. Damit seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und Kunden ungleich verteilt.

Das Argument des Unternehmens, auf dem Markt für Streamingdienste würden die Kosten ohnehin nur steigen, treffe nicht zu. Auch die Kosten des Unternehmens hingen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken könnten. Ein anschauliches Beispiel sei die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Spotify habe die Steuersenkung zwar an die Kunden weitergegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre das Unternehmen dazu aber nicht verpflichtet gewesen.

Das LG Berlin stellte laut vzbv klar, dass das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen, die Benachteiligung durch die Preisänderungsklausel nicht ausgleicht. Kunden hätten in der Regel kein Interesse an einer Kündigung, weil sie mit einem Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen verlieren und ihnen bei einem anderen Anbieter nicht die gleichen Inhalte zur Verfügung stehen.

Wie der vzbv mitteilt, ist das Urteil des LG nicht rechtskräftig. Spotify sei in Berufung gegangen. Diese laufe beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 23 U 112/22.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 09.09.2022 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2022, 52 O 296/21, nicht rechtskräftig

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