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Spielhallenerlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag 2021: Setzt neues Antragsverfahren voraus

23.03.2022

Für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sind seit dem 01.07.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen klar. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren sei ausgeschlossen.

Die Entscheidung ist laut OVG für noch immer bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine von der Klägerin in Langenfeld betriebene Spielhalle, die in Konkurrenz zu einer von der Beigeladenen in 65 Meter Entfernung betriebenen Spielhalle steht. Nach einer zugunsten der Beigeladenen erfolgten Auswahlentscheidung lehnte die Stadt Langenfeld die von der Klägerin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat am 01.07.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OVG nun das Urteil des VG und wies die Klage auf Neubescheidung ab.

Die Klägerin habe jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheidet, so das OVG. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 01.07.2021 könne an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Der Betrieb einer Spielhalle bedürfe nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis sei von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 01.07.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren sei damit ausgeschlossen. Die Klägerin habe ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.3.2022, 4 A 1033/20, nicht rechtskräftig

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