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Spielhallen: Können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen

12.10.2021

Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 Prozent den Gewinn mindern. Dies das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot sie diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 Euro im Jahr.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt die Gewinne der Klägerin um 30 Prozent dieser Aufwendungen. Es handele sich nicht lediglich um eine Aufmerksamkeit wie beispielsweise einen Besprechungskaffee. Vielmehr lägen Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Absatz 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz den Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen überstiegen.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin einen vollständigen Abzug der Kosten geltend machte, war erfolglos. Die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden sei stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe, so das FG Köln. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene.

Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei der die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr, so das FG, solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wird unter dem Aktenzeichen IX R 54/21 beim Bundesfinanzhof geführt.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 29.04.2021, 10 K 2648/20, nicht rechtskräftig

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