Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Spielervermittler-Agentur: Klage gegen F...

Spielervermittler-Agentur: Klage gegen Fußball-Bundesligisten auch in Berufungsinstanz erfolglos

21.02.2022

Die Klage einer französischen Gesellschaft, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifußballs betätigt und von einem Fußball-Bundesligisten die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 250.000 Euro verlangt, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen.

Der Sportdirektor des Bundesligisten hatte im Januar 2019 bei der Spielervermittlerin nachgefragt, welche von ihr vertretenen Spieler aktuell oder in absehbarer Zeit "auf dem Markt" seien. Daraufhin waren ihm verschiedene Fußballspieler genannt worden, unter anderem der Spieler S. Am 10.07.2019 meldete sich dann die Spielervermittlerin ihrerseits bei dem Sportdirektor und fragte an, ob noch Interesse an dem Spieler S. bestehe. Am 14.07.2019 teilte der Sportdirektor daraufhin die möglichen zeitlichen und finanziellen Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit S. mit und nannte dabei auch eine Agenturvergütung von 250.000 Euro pro Saison. Am 17.07.2019 informierte die Spielervermittlerin den Sportdirektor darüber, dass S. die Agentur gewechselt habe und eine Verständigung mit dem neuen Vermittler versucht werde. Am 15.08.2019 teilte der Fußball-Bundesligist der Öffentlichkeit nach weiteren Verhandlungen mit dem neuen Spielerberater von S. die Verpflichtung des Spielers zur neuen Bundesligasaison mit.

Diesen Sachverhalt hat das OLG so gewertet, dass zwischen den Parteien kein Nachweismaklervertrag, sondern allenfalls ein Vermittlungsmaklervertrag zustande gekommen ist. Bei einem Nachweismaklervertrag bestehe die – vergütungspflichtige – Leistung des Maklers in einer bloßen Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt wird, mit einem Dritten in konkrete Verhandlungen über einen Hauptvertrag einzutreten. Bei einem Vermittlungsmaklervertrag schulde der Makler demgegenüber die Vermittlung des Arbeitsvertrags und damit eine aktive Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Spielers. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei für den beklagten Verein eine Kontaktaufnahme zu einem neuen Spieler nur über dessen Berater möglich gewesen, mit dem auch die Verhandlungen stattfinden mussten. Es sei daher bei interessengerechter Wertung nicht davon auszugehen gewesen, dass eine Vergütungspflicht entsteht, sofern nicht dieser Berater auch am Vertragsschluss mitwirkt. Dies sei aber bei der klagenden Spielervermittlerin in Folge des Agenturwechsels durch S. nicht mehr der Fall gewesen.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der klagenden Gesellschaft die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2022, 15 U 54/21, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen