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Spielbankunternehmen: Deutsche Steuervorschriften nicht mit EU-Beihilfevorschriften vereinbar

21.06.2024

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen.

Die EU-Kommission leitete im Dezember 2019 ein eingehendes Prüfverfahren ein, um zu klären, ob die besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen in Deutschland mit den Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Zur Einleitung des Verfahrens hatten Beschwerden von Wettbewerbern der Spielbankunternehmen geführt.

In Deutschland unterliegen Spielbankunternehmen einer besonderen Steuerregelung (je einer Regelung pro Bundesland), die eine Reihe sonst geltender allgemeiner Steuern ersetzt, so insbesondere die Körperschafts- oder Einkommensteuer und eine lokale Vergnügungssteuer.

Die Kommission gelangte eigenen Angaben zufolge durch die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die besonderen Steuerregelungen den Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da die sich daraus ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Steuervorschriften.

Ferner habe die Prüfung ergeben, dass der Vorteil aufgrund der Ausgestaltung der besonderen Steuervorschriften nicht automatisch gewährt wird und auch nicht in allen Steuerjahren beziehungsweise für alle Wirtschaftsteilnehmer entsteht. Daher werde es Aufgabe der deutschen Behörden sein festzustellen, ob den Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wurde oder nicht. Nach den vorläufigen Berechnungen der Kommission könnten die jüngsten Ermäßigungen der besonderen Steuern in bestimmten Bundesländern zumindest für einige der dort tätigen Spielbankunternehmen zu Vorteilen geführt haben.

Die Kommission habe auch die kürzlich erfolgte Änderung der besonderen Steuervorschriften in Hamburg berücksichtigt. Dort habe der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2024 proaktiv eine neue Ausgleichsabgabe für die Spielbankunternehmen eingeführt. Sie werde entrichtet, wenn die Steuerlast des Spielbankunternehmens nach den besonderen Steuervorschriften niedriger ist als sie es nach den normalen Steuervorschriften wäre. Nach Auffassung der Kommission verhindert dieser Mechanismus automatisch, dass dem Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wird, sodass die in Hamburg seit dem 01.01.2024 geltenden besonderen Steuervorschriften keine staatliche Beihilfe darstellen.

Deutschland müsse nun die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückfordern. Da es Deutschland obliegt festzustellen, ob den Spielbankunternehmen ein Vorteil gewährt wurde oder nicht, und gegebenenfalls den Betrag zu bestimmen, der von jedem potenziellen Empfänger unzulässiger Beihilfen zurückzufordern ist, werde sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, wie hoch der zurückzufordernde Gesamtbetrag ist.

Europäische Kommission, PM vom 20.06.2024

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