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Spesen falsch abgerechnet: Keine außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats

04.03.2026

Eine in ihren Augen falsche Spesenabrechnung durch einBetriebsratsmitglied bewegte eine Arbeitgeberin zu dessen Kündigung. Doch derBetriebsrat stimmte nicht zu. Jetzt war die Klage der Arbeitgeberin aufErsetzung der Zustimmung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München erfolglos.Dieses sah keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung desBetriebsratsmitglieds.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einrichtungshaus mit circa 270Mitarbeitern. Das Betriebsratsmitglied D. ist dort seit über zehn Jahren alsVerkäufer beschäftigt und außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrats und desGesamtbetriebsausschusses.

Die Arbeitgeberin beantragt die gerichtliche Ersetzung dervom Betriebsrat nicht erteilten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigungdes D., weil dieser Spesen falsch abgerechnet und zulasten der Arbeitgeberinfür eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des Gesamtbetriebsausschussesfür diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen habe. Auch habe D.Kaffeepausen als Arbeitszeit erfasst. Hilfsweise beantragte die Arbeitgeberin denAusschluss des D. aus dem Betriebsrat. D. habe einen Spesen- undArbeitszeitbetrug begangen; jedenfalls bestehe der Verdacht auf einen solchen.

Der Betriebsrat hat sich auf den Standpunkt gestellt, dassdas zur Verfügung gestellte "Fingerfood" kein Mittagessen sei. "DieBetriebsräte hätten seit Jahren einen Imbiss nicht als vollwertige Mahlzeit,sondern als kleine Snacks abgerechnet" –in Absprache mit dem damalszuständigen Manager. Auch andere Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusseshätten die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben,aber von der Arbeitgeberin keinen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten.Außerdem hat D. geltend gemacht, dass er Kaffeepausen für dringendeBetriebsrats- und Ausschussarbeit nutze.

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte die Anträge der Arbeitgeberinabgewiesen und entschieden, dass keine ordnungsgemäße Unterrichtung desBetriebsrats vorliege. Eine Kündigung sei außerdem unverhältnismäßig. Auch wennD. nach der Reisekostenrichtlinie grundsätzlich die Mittagsverpflegung habeangeben müssen, handele es sich bei falschen Angaben in der Spesenabrechnung,die von der Arbeitgeberin immer noch zu genehmigen seien, nicht um eine soschwere Pflichtverletzung, dass deren erstmalige Hinnahme durch die Arbeitgeberinnach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Daher sei vorliegend zunächst eineAbmahnung erforderlich.

Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Nichtangabe derKaffeepausen bei der Beantragung der Zeitgutschriften scheitert für das LAGschon an der fehlenden Pflichtverletzung. Diese seien keine Pausen im Sinne dergeltenden Betriebsvereinbarung. Auch habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt,dass D. die Kaffeepausen lediglich zu seiner Erholung genutzt habe – nur dannwäre es aber ungerechtfertigt gewesen, die Pausen nicht als Pausenaufzuzeichnen. Erst recht liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einenAusschluss von D. aus dem Betriebsrat rechtfertige.

Das LAG München hat die Entscheidung des ArbG bestätigt. Zuden nicht erfassten Pausen habe die Arbeitgeberin einen Verstoß gegen diearbeitsvertraglichen Pflichten schon nicht ausreichend dargelegt. EinArbeitszeitbetrug sei deshalb nicht dargelegt. Bei der Nichtberücksichtigungvon Mittagessen bei der Spesenabrechnung dürfte es sich zwar um einePflichtverletzung handeln. In der Abwägung sei aber zugunsten des Betriebsratszu berücksichtigen, dass D. nicht "heimlich" gehandelt, sondernmitgeteilt habe, es handle sich nach seinem Verständnis nicht um einMittagessen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei in der Interessenabwägung zugunstendes Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Interessenabwägungsei im Übrigen nicht zu beanstanden. Gründe für einen Ausschluss aus demBetriebsrat bestünden nicht, zumal die Spesenabrechnung keine Amtspflicht sei.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24.02.2026, 6TaBV 44/25, noch nicht rechtskräftig

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